RS OGH 1978/10/5 12Os54/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1978
beobachten
merken

Norm

StGB §20 Abs1

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die (festgestellte) Rückzahlungsverpflichtung kann die Gewährung eines unverzinslichen Gelddarlehens weder als Geschenk noch als sonstige Zuwendung im Sinne des § 20 Abs 1 StGB beurteilt werden. Gleiches gilt für die durch die Darlehensgewährung eingeräumte Möglichkeit einer Nutzung des überlassenen Kapitalsbetrages und der Ersparnis der sonst üblicherweise zu leistenden Zahlungen an Darlehenszinsen. Verfall ist daher nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090507

Dokumentnummer

JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten