RS OGH 2025/6/24 4Ob340/78; 4Ob397/79; 4Ob105/11m; 4Ob132/24a

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Veröffentlicht am 10.10.1978
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Norm

UrhG §1
UrhG §10
UrhG §14

Rechtssatz

Das Urheberrecht selbst und damit die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers entstehen erst dann, wenn das Werk vollendet, also das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung eines Vorstellungsinhaltes durch den Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076796

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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