TE OGH 1978/10/10 4Ob340/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.1978
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Norm

ABGB §380 Abs1
ABGB §380 Abs2
ABGB §1002 Abs1
ABGB §1002 Abs2
ABGB §1172 Abs1
ABGB §1172 Abs2
Handelsgesetzbuch §406 Abs2
Urhebergesetz §1 Abs1
Urhebergesetz §10 Abs1
Urhebergesetz §14 Abs1
Urhebergesetz §24 Abs1 und 2
Urhebergesetz §26 Abs1 und 2
Urhebergesetz §31 Abs1 und 2
Verwertungsgesellschaftsgesetz §1 Abs2
ZPO §357 Satz 2

Anmerkung

Z51134

Kopf

SZ 51/134

Spruch

Bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst künftig zu schaffenden Werk (§§ 24, 26, 31 Abs. 1 UrhG) entstehen diese Rechte mangels abweichender Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes, ohne daß es dazu noch einer besonderen rechtsbegrundenden Handlung - etwa der Übergabe eines Werkstücks an den Berechtigten - bedürfteBei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst künftig zu schaffenden Werk (Paragraphen 24, 26, 31, Absatz eins, UrhG) entstehen diese Rechte mangels abweichender Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes, ohne daß es dazu noch einer besonderen rechtsbegrundenden Handlung - etwa der Übergabe eines Werkstücks an den Berechtigten - bedürfte

Rechtsnatur des mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossenen "Wahrnehmungsvertrages" und der ihm zugrunde liegenden "Übertragungserklärung des Urhebers

Ein Vorgehen nach § 357 Satz 2 ZPO liegt nicht im (unüberprüfbaren) Ermessen des Gerichtes; den Parteien muß vielmehr das Recht gewahrt bleiben, dem Sachverständigen alle jene - vom Vorsitzenden nicht als unangemessen befundenen - Fragen zu stellen, die ihnen zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Klarstellung und Vervollständigung des Gutachtens notwendig erscheinenEin Vorgehen nach Paragraph 357, Satz 2 ZPO liegt nicht im (unüberprüfbaren) Ermessen des Gerichtes; den Parteien muß vielmehr das Recht gewahrt bleiben, dem Sachverständigen alle jene - vom Vorsitzenden nicht als unangemessen befundenen - Fragen zu stellen, die ihnen zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Klarstellung und Vervollständigung des Gutachtens notwendig erscheinen

OGH 10. Oktober 1978, 4 Ob 340/78 (OLG Wien 2 a R 319/77; LGZ Wien 26 Cg 49/76)

Text

Die klagende "Austro-Mechana Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH" verwaltet und verwertet die den Urhebern musikalischer Werke - mit oder ohne Text - zustehenden "mechanisch-musikalischen" Rechte, also insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach §§ 15, 16 UrhG, soweit es sich auf die Übertragung der Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gesicht und Gehör (Bild- und Schallträger) und auf die Verbreitung der solcherart hergestellten Werkstücke bezieht. Hans E und Paul K sind gemeinsam Urheber eines Marsches mit dem Titel"Festliches Innsbruck": Gottfried A und Hermann B haben gemeinsam die Komposition "Gukumatz" geschaffen. Jeder dieser vier Komponisten - und zwar Hans E am 2. Feber 1972, Paul K am 21. September 1974, Gottfried A am 27. November 1972 und Hermann B am 13. Mai 1966 - hat eine an die Klägerin gerichtete formularmäßige "Übertragungserklärung" unterfertigt, in welcher es u. a. heißt:Die klagende "Austro-Mechana Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH" verwaltet und verwertet die den Urhebern musikalischer Werke - mit oder ohne Text - zustehenden "mechanisch-musikalischen" Rechte, also insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach Paragraphen 15, 16, UrhG, soweit es sich auf die Übertragung der Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gesicht und Gehör (Bild- und Schallträger) und auf die Verbreitung der solcherart hergestellten Werkstücke bezieht. Hans E und Paul K sind gemeinsam Urheber eines Marsches mit dem Titel"Festliches Innsbruck": Gottfried A und Hermann B haben gemeinsam die Komposition "Gukumatz" geschaffen. Jeder dieser vier Komponisten - und zwar Hans E am 2. Feber 1972, Paul K am 21. September 1974, Gottfried A am 27. November 1972 und Hermann B am 13. Mai 1966 - hat eine an die Klägerin gerichtete formularmäßige "Übertragungserklärung" unterfertigt, in welcher es u. a. heißt:

"1. Übertragung der Rechte

Ich (Wir) übertrage(n) hiemit alle mir (uns) gehörenden, bestehenden und in Zukunft entstehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonwerken mit oder ohne Text (§§ 15 und 16 UrhG), insofern sich diese auf die Übertragung dieser Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des Werkes für das Gesicht und Gehör beziehen, der Austro-Mechana für die ganze Welt zur Verwaltung und Verwertung. .....Ich (Wir) übertrage(n) hiemit alle mir (uns) gehörenden, bestehenden und in Zukunft entstehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonwerken mit oder ohne Text (Paragraphen 15 und 16 UrhG), insofern sich diese auf die Übertragung dieser Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des Werkes für das Gesicht und Gehör beziehen, der Austro-Mechana für die ganze Welt zur Verwaltung und Verwertung. .....

2. Verwertung

Die Austro-Mechana ist berechtigt, die ihr übertragenen Rechte (Werknutzungsrechte) in jeder Beziehung zu verwerten und Dritten gegenüber geltend zu machen, insbesondere auch die aus dem Vertrag sich ergebenden Rechte an andere Gesellschaften mit ähnlichem Aufgabenkreis weiter zu übertragen ... ....."

Im vorliegenden, seit 5. Oktober 1976 anhängigen Rechtsstreit behauptet die Klägerin, daß die erstbeklagte Werbe- und Filmproduktionsgesellschaft eine u. a. den Marsch "Festliches Innsbruck" und die Komposition "Gukumatz" enthaltende Bandaufnahme von Paul K und Gottfried A um 9600 S erworben und in einem von ihr in rund 5000 Exemplaren hergestellten Super-8-Tonfilm mit dem Titel "Winter-Olympiade Innsbruck 1976" verwendet habe; dieser Film werde in Österreich (u. a.) von der Zweitbeklagten vertrieben. Bei den Verhandlungen mit der Erstbeklagten sei deren Geschäftsführer, Rüdiger M, von K und A ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß jede Verwendung des Bandes der Klägerin bzw. der A. K. M, zu melden sei; das sei auch auf der Honorarnote schriftlich festgehalten worden. Da die Beklagten von der Klägerin keine Werknutzungsbewilligung erworben hätten, seien die beiden Musikstücke widerrechtlich vervielfältigt und verbreitet worden. Darüber hinaus hätten die Beklagten entgegen §§ 20, 21 Abs. 1 UrhG die Namen der Komponisten weder auf dem Titelblatt noch im Vor- oder Nachspann des Filmes angeführt und auch dadurch gegen das Gesetz verstoßen. Die Klägerin beantragt daher das Urteil:Im vorliegenden, seit 5. Oktober 1976 anhängigen Rechtsstreit behauptet die Klägerin, daß die erstbeklagte Werbe- und Filmproduktionsgesellschaft eine u. a. den Marsch "Festliches Innsbruck" und die Komposition "Gukumatz" enthaltende Bandaufnahme von Paul K und Gottfried A um 9600 S erworben und in einem von ihr in rund 5000 Exemplaren hergestellten Super-8-Tonfilm mit dem Titel "Winter-Olympiade Innsbruck 1976" verwendet habe; dieser Film werde in Österreich (u. a.) von der Zweitbeklagten vertrieben. Bei den Verhandlungen mit der Erstbeklagten sei deren Geschäftsführer, Rüdiger M, von K und A ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß jede Verwendung des Bandes der Klägerin bzw. der A. K. M, zu melden sei; das sei auch auf der Honorarnote schriftlich festgehalten worden. Da die Beklagten von der Klägerin keine Werknutzungsbewilligung erworben hätten, seien die beiden Musikstücke widerrechtlich vervielfältigt und verbreitet worden. Darüber hinaus hätten die Beklagten entgegen Paragraphen 20, 21, Absatz eins, UrhG die Namen der Komponisten weder auf dem Titelblatt noch im Vor- oder Nachspann des Filmes angeführt und auch dadurch gegen das Gesetz verstoßen. Die Klägerin beantragt daher das Urteil:

1. Die Erstbeklagte sei schuldig, zu unterlassen, die dem Werkbestand der Klägerin angehörenden Kompositionen mit den Titeln "Festliches Innsbruck" (Marsch von Hans E und Paul K) und "Gukumatz" (von Hermann B und Gottfried A) durch Übertragung auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gesicht und Gehör, insbesondere Super-8-Filme, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder solcherart hergestellte Werkstücke zu verbreiten oder verbreiten zu lassen bzw. hiezu die Genehmigung zu erteilen;

2. die Zweitbeklagte sei schuldig, zu unterlassen, Werkstücke dieser beiden Kompositionen in der Form von Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gesicht und Gehör, insbesondere in der Form des Super-8-100 m-Films mit dem Titel "Winter-Olympiade Innsbruck 1976", zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Die Beklagten haben außer Streit gestellt, daß die beiden mehrfach genannten Musikstücke eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Tonkunst sind und daß die Zweitbeklagte den von der Erstbeklagten hergestellten Film "Winter-Olympiade Innsbruck 1976" zur Verbreitung erworben und auch tatsächlich verbreitet hat. Im übrigen haben sie das Klagevorbringen bestritten und im wesentlichen eingewendet, daß die Erstbeklagte die Rechte an den beiden Kompositionen von K und A ohne jeden Vorbehalt bezüglich allfälliger Rechte der Klägerin erworben hätten. Davon abgesehen, sei die Komposition "Gukumatz" in dem beanstandeten Film gar nicht verwendet worden. Das gegen die, Zweitbeklagte gerichtete Unterlassungsbegehren müsse im übrigen schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Zweitbeklagten die ausschließlichen Vertriebsrechte an dem Film "Winter-Olympiade Innsbruck 1976" für Deutschland und Österreich von der Erstbeklagten eingeräumt worden seien; da die betreffenden Werkstücke also mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gesetzt wurden, sei gemäß § 16 Abs. 3 UrhG das Verbreitungsrecht verbraucht.Die Beklagten haben außer Streit gestellt, daß die beiden mehrfach genannten Musikstücke eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Tonkunst sind und daß die Zweitbeklagte den von der Erstbeklagten hergestellten Film "Winter-Olympiade Innsbruck 1976" zur Verbreitung erworben und auch tatsächlich verbreitet hat. Im übrigen haben sie das Klagevorbringen bestritten und im wesentlichen eingewendet, daß die Erstbeklagte die Rechte an den beiden Kompositionen von K und A ohne jeden Vorbehalt bezüglich allfälliger Rechte der Klägerin erworben hätten. Davon abgesehen, sei die Komposition "Gukumatz" in dem beanstandeten Film gar nicht verwendet worden. Das gegen die, Zweitbeklagte gerichtete Unterlassungsbegehren müsse im übrigen schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Zweitbeklagten die ausschließlichen Vertriebsrechte an dem Film "Winter-Olympiade Innsbruck 1976" für Deutschland und Österreich von der Erstbeklagten eingeräumt worden seien; da die betreffenden Werkstücke also mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gesetzt wurden, sei gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UrhG das Verbreitungsrecht verbraucht.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Seiner Entscheidung liegen folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Hans E, Paul K, Gottfried A und Hermann B haben die Klägerin schriftlich ermächtigt, auch ihre "urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse ... geltend zu machen".

Die Erstbeklagte hat den Schmalspurtonfilm "Winter-Olympiade Innsbruck 1976" im Super-8-Format hergestellt und ihm (u. a.) den Marsch "Festliches Innsbruck" (3 X, Gesamtdauer 3 Minuten 2 Sekunden) und die Komposition "Gukumatz" (1 x, Dauer 58 Sekunden) unterlegt.Die Erstbeklagte hat den Schmalspurtonfilm "Winter-Olympiade Innsbruck 1976" im Super-8-Format hergestellt und ihm (u. a.) den Marsch "Festliches Innsbruck" (3 römisch zehn, Gesamtdauer 3 Minuten 2 Sekunden) und die Komposition "Gukumatz" (1 x, Dauer 58 Sekunden) unterlegt.

Paul K und Gottfried A haben der Erstbeklagten am 15. Feber 1976 eine Honorarnote über 9600 S (8 Minuten a 1200 S) für "von ihnen gelieferte Kompositionen" - darunter "Festliches Innsbruck" und "Gukumatz" - überreicht. Im letzten Absatz dieser Honorarnote heißt es:

"Wir danken für Ihren Auftrag und ersuchen Sie, die jeweilige Verwendung der Kompositionen der A. K. M. bzw. der Austro-Mechana zu melden."

Die Erstbeklagte hat der Klägerin für die Verwendung der genannten Musikstücke keinerlei Zahlung geleistet, weil sie der Meinung ist, die Rechte an ihnen bereits von den Komponisten erhalten zu haben.

Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die Klägerin auf Grund der "Übertragungserklärungen" der vier Komponisten allein berechtigt - und den Urhebern gegenüber sogar verpflichtet - sei, die "mechanisch-musikalischen Rechte" an den beiden Kompositionen zu verwalten und gegen unbefugte Eingriffe einzuschreiten. Da sich gemäß § 26 UrhG im Rahmen des Vertrages auch der Urheber selbst der Benützung des Werkes zu enthalten habe, könne sich die Erstbeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Rechte an den beiden Musikstücken von deren Urhebern selbst eingeräumt erhalten habe; sie habe vielmehr durch die Verwendung der Musikstücke in dem von ihr hergestellten Film die Werknutzungsrechte der Klägerin verletzt. Die Zweitbeklagte habe diesen Film vertrieben und damit gleichfalls in die, Rechte der Klägerin eingegriffen. Ihre Behauptung, daß das Verbreitungsrecht gemäß § 16 Abs. 3 UrhG verbraucht sei, gehe schon deshalb fehl, weil es nach dieser Gesetzesstelle nicht auf die sachenrechtliche, sondern auf die urheberrechtliche Berechtigung ankomme, welche allein der Klägerin zustehe; von dieser habe jedoch die Zweitbeklagte keine Erlaubnis zum Vertrieb des Films erhalten. Der Antrag der Beklagten, den Sachverständigen Heinz N zur mündlichen Streitverhandlung zu laden und dort zu befragen, auf Grund welcher Methoden er festgestellt habe, daß auch die Komposition "Gukumatz" auf dem Film enthalten ist, wurde vom Erstgericht als Versuch einer Verfahrensverschleppung abgewiesen, zumal eine solche Befragung des Sachverständigen nach dem Umständen auch nicht erforderlich sei.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die Klägerin auf Grund der "Übertragungserklärungen" der vier Komponisten allein berechtigt - und den Urhebern gegenüber sogar verpflichtet - sei, die "mechanisch-musikalischen Rechte" an den beiden Kompositionen zu verwalten und gegen unbefugte Eingriffe einzuschreiten. Da sich gemäß Paragraph 26, UrhG im Rahmen des Vertrages auch der Urheber selbst der Benützung des Werkes zu enthalten habe, könne sich die Erstbeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Rechte an den beiden Musikstücken von deren Urhebern selbst eingeräumt erhalten habe; sie habe vielmehr durch die Verwendung der Musikstücke in dem von ihr hergestellten Film die Werknutzungsrechte der Klägerin verletzt. Die Zweitbeklagte habe diesen Film vertrieben und damit gleichfalls in die, Rechte der Klägerin eingegriffen. Ihre Behauptung, daß das Verbreitungsrecht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UrhG verbraucht sei, gehe schon deshalb fehl, weil es nach dieser Gesetzesstelle nicht auf die sachenrechtliche, sondern auf die urheberrechtliche Berechtigung ankomme, welche allein der Klägerin zustehe; von dieser habe jedoch die Zweitbeklagte keine Erlaubnis zum Vertrieb des Films erhalten. Der Antrag der Beklagten, den Sachverständigen Heinz N zur mündlichen Streitverhandlung zu laden und dort zu befragen, auf Grund welcher Methoden er festgestellt habe, daß auch die Komposition "Gukumatz" auf dem Film enthalten ist, wurde vom Erstgericht als Versuch einer Verfahrensverschleppung abgewiesen, zumal eine solche Befragung des Sachverständigen nach dem Umständen auch nicht erforderlich sei.

Die von den Beklagten gegen das Ersturteil erhobenen Berufungen wurden vom Berufungsgericht insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sich das Rechtsmittel der Erstbeklagten gegen die Verurteilung der Zweitbeklagten und deren Rechtsmittel gegen die Verurteilung der Erstbeklagten gerichtet hatte. Im übrigen gab das Berufungsgericht den Berufungen Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht billigte die Auffassung des Erstgerichtes, daß sich die von den Komponisten unterfertigten "Übertragserklärungen" nicht auf eine bloße Werknutzungsbewilligung, sondern vielmehr auf ein (ausschließliches) Werknutzungsrecht im Sinne des § 24 UrhG bezogen hätten. Dem angefochtenen Urteil hafte jedoch insoweit ein auf unrichtiger Beurteilung beruhender Feststellungsmangel an, als das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den vier Komponisten die in Rede stehenden Musikstücke bereits geschaffen waren:Die von den Beklagten gegen das Ersturteil erhobenen Berufungen wurden vom Berufungsgericht insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sich das Rechtsmittel der Erstbeklagten gegen die Verurteilung der Zweitbeklagten und deren Rechtsmittel gegen die Verurteilung der Erstbeklagten gerichtet hatte. Im übrigen gab das Berufungsgericht den Berufungen Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht billigte die Auffassung des Erstgerichtes, daß sich die von den Komponisten unterfertigten "Übertragserklärungen" nicht auf eine bloße Werknutzungsbewilligung, sondern vielmehr auf ein (ausschließliches) Werknutzungsrecht im Sinne des Paragraph 24, UrhG bezogen hätten. Dem angefochtenen Urteil hafte jedoch insoweit ein auf unrichtiger Beurteilung beruhender Feststellungsmangel an, als das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den vier Komponisten die in Rede stehenden Musikstücke bereits geschaffen waren:

Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG könne zwar auch über ein erst zu schaffendes Werk im voraus gültig verfügt werden, doch könnten Werknutzungsrechte mit absoluter Wirkung gegen Dritte erst mit der Schaffung des Werkes entstehen; zur Begründung dieser absoluten Wirkung bedürfe es eines konstitutiven Aktes, welcher in der Regel in der Überlassung eines Werkstückes an den Werknutzungsberechtigten liege. Um beurteilen zu können ob im Zeitpunkt der Vereinbarung mit der Erstbeklagten an den davon betroffenen Musikstücken bereits ein Werknutzungsrecht der Klägerin im Sinne des § 24 UrhG bestanden habe, müsse festgestellt werden, wann der "Verlagsvertrag" zwischen den vier Komponisten und der Klägerin jeweils geschlossen wurde, wobei es freilich nicht auf den Zeitpunkt der Unterfertigung der Übertragserklärungen" durch die Urheber, sondern gemäß Punkt 8 dieser Erklärungen auf die Gegenzeichnung durch die Geschäftsführung der Klägerin ankomme. Außerdem seien Feststellungen darübernotwendig, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens des "Verlagsvertrages" die in Rede stehenden Musikstücke bereits geschaffen waren, ferner - für den Fall der Verneinung dieser Frage - ob und wann sie der Klägerin durch Ausfolgung der Partitur, eines Tonbandes o. dgl. übertragen wurden, und schließlich auch darüber, wann die Vereinbarung der Erstbeklagten mit K und A über die Verwertung der beiden Musikstücke abgeschlossen wurde. Das in die Honorarnote aufgenommene Ersuchen der Urheber, jede Verwendung der Kompositionen der Klägerin zu melden, könne schon deshalb nicht als konstitutiver Akt zur Übertragung der Werknutzungsrechte im Sinne einer Besitzanweisung gemäß §§ 427, 428 ABGB angesehen werden, weil die Erstbeklagte damals möglicherweise bereits eine rechtwirksame Werknutzungsbewilligung erworben hatte.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, UrhG könne zwar auch über ein erst zu schaffendes Werk im voraus gültig verfügt werden, doch könnten Werknutzungsrechte mit absoluter Wirkung gegen Dritte erst mit der Schaffung des Werkes entstehen; zur Begründung dieser absoluten Wirkung bedürfe es eines konstitutiven Aktes, welcher in der Regel in der Überlassung eines Werkstückes an den Werknutzungsberechtigten liege. Um beurteilen zu können ob im Zeitpunkt der Vereinbarung mit der Erstbeklagten an den davon betroffenen Musikstücken bereits ein Werknutzungsrecht der Klägerin im Sinne des Paragraph 24, UrhG bestanden habe, müsse festgestellt werden, wann der "Verlagsvertrag" zwischen den vier Komponisten und der Klägerin jeweils geschlossen wurde, wobei es freilich nicht auf den Zeitpunkt der Unterfertigung der Übertragserklärungen" durch die Urheber, sondern gemäß Punkt 8 dieser Erklärungen auf die Gegenzeichnung durch die Geschäftsführung der Klägerin ankomme. Außerdem seien Feststellungen darübernotwendig, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens des "Verlagsvertrages" die in Rede stehenden Musikstücke bereits geschaffen waren, ferner - für den Fall der Verneinung dieser Frage - ob und wann sie der Klägerin durch Ausfolgung der Partitur, eines Tonbandes o. dgl. übertragen wurden, und schließlich auch darüber, wann die Vereinbarung der Erstbeklagten mit K und A über die Verwertung der beiden Musikstücke abgeschlossen wurde. Das in die Honorarnote aufgenommene Ersuchen der Urheber, jede Verwendung der Kompositionen der Klägerin zu melden, könne schon deshalb nicht als konstitutiver Akt zur Übertragung der Werknutzungsrechte im Sinne einer Besitzanweisung gemäß Paragraphen 427, 428, ABGB angesehen werden, weil die Erstbeklagte damals möglicherweise bereits eine rechtwirksame Werknutzungsbewilligung erworben hatte.

Die der Klägerin erteilte Ermächtigung, die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Komponisten im eigenen Namen geltend zu machen, sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil die Klägerin nie vorgebracht habe, daß die Urheber im Sinne des § 20 Abs. 1 UrhG gegenüber der Erstbeklagten bestimmt hätten, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk - also der von der Erstbeklagten herzustellende Tonfilm - zu versehen sei; darüber hinaus stehe der Geltendmachung der den Urhebern gegenüber der Beklagten zustehenden Rechte durch die Klägerin die Bestimmung des § 234 ZPO entgegen, weil nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die betreffenden Befugnisse der Urheber erst nach Einbringung der Klage auf sie übergegangen seien.Die der Klägerin erteilte Ermächtigung, die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Komponisten im eigenen Namen geltend zu machen, sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil die Klägerin nie vorgebracht habe, daß die Urheber im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, UrhG gegenüber der Erstbeklagten bestimmt hätten, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk - also der von der Erstbeklagten herzustellende Tonfilm - zu versehen sei; darüber hinaus stehe der Geltendmachung der den Urhebern gegenüber der Beklagten zustehenden Rechte durch die Klägerin die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO entgegen, weil nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die betreffenden Befugnisse der Urheber erst nach Einbringung der Klage auf sie übergegangen seien.

Dem Einwand der Zweitbeklagten, das Verbreitungsrecht der Urheber sei durch die Übertragung der Verwertung der in Rede stehenden Musikstücke auf sie gemäß § 16 Abs. 3 UrhG verbraucht worden, habe das Erstgericht an sich zutreffend entgegengehalten, daß es nach der angeführten Gesetzesstelle allein auf die Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten ankomme; der Urheber, der einem anderen ein Werknutzungsrecht im Sinne der §§ 24, 26 UrhG eingeräumt hat, sei während des aufrechten Bestehens dieses Rechtes kein "Berechtigter" im Sinne des § 16 Abs. 3 UrhG. Ob die Klägerin aber im konkreten Fall tatsächlich ein rechtswirksames Werknutzungsrecht erworben habe, könne im Sinne der obigen Ausführungen erst dann beurteilt werden, wenn festgestellt sei, wann die Klägerin die vier "Übertragungserklärungen" gegengezeichnet hat und wann die beiden Musikstücke geschaffen worden sind.Dem Einwand der Zweitbeklagten, das Verbreitungsrecht der Urheber sei durch die Übertragung der Verwertung der in Rede stehenden Musikstücke auf sie gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UrhG verbraucht worden, habe das Erstgericht an sich zutreffend entgegengehalten, daß es nach der angeführten Gesetzesstelle allein auf die Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten ankomme; der Urheber, der einem anderen ein Werknutzungsrecht im Sinne der Paragraphen 24, 26, UrhG eingeräumt hat, sei während des aufrechten Bestehens dieses Rechtes kein "Berechtigter" im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG. Ob die Klägerin aber im konkreten Fall tatsächlich ein rechtswirksames Werknutzungsrecht erworben habe, könne im Sinne der obigen Ausführungen erst dann beurteilt werden, wenn festgestellt sei, wann die Klägerin die vier "Übertragungserklärungen" gegengezeichnet hat und wann die beiden Musikstücke geschaffen worden sind.

Auch der von beiden Berufungswerbern gerügte Verfahrensmangel sei gegeben: § 357 Satz 2 ZPO könne im Zusammenhalt mit § 289 Abs. 1 ZPO nur dahin verstanden werden, daß die Parteien auch dann, wenn das Gericht eine schriftliche Begutachtung durch den Sachverständigen angeordnet hat, berechtigt seien, an diesen Sachverständigen in der Verhandlung Fragen zu richten. Im konkreten Fall habe die Erstbeklagte ausdrücklich auf diesem Recht bestanden und dargelegt, in welche Richtung sie Fragen an den Sachverständigen zu stellen wünsche; da das Gutachten des Sachverständigen Heinz N nur sieben Zeilen umfasse und das Erstgericht selbst den Sachverständigen zunächst zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens geladen hatte, sei die von den Beklagten in Aussicht genommene Befragung des Sachverständigen keineswegs unangemessen, die gerügte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens vielmehr zu bejahen. Im Zusammenhalt mit den oben aufgezeigten Feststellungsmängeln müsse auch dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen.Auch der von beiden Berufungswerbern gerügte Verfahrensmangel sei gegeben: Paragraph 357, Satz 2 ZPO könne im Zusammenhalt mit Paragraph 289, Absatz eins, ZPO nur dahin verstanden werden, daß die Parteien auch dann, wenn das Gericht eine schriftliche Begutachtung durch den Sachverständigen angeordnet hat, berechtigt seien, an diesen Sachverständigen in der Verhandlung Fragen zu richten. Im konkreten Fall habe die Erstbeklagte ausdrücklich auf diesem Recht bestanden und dargelegt, in welche Richtung sie Fragen an den Sachverständigen zu stellen wünsche; da das Gutachten des Sachverständigen Heinz N nur sieben Zeilen umfasse und das Erstgericht selbst den Sachverständigen zunächst zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens geladen hatte, sei die von den Beklagten in Aussicht genommene Befragung des Sachverständigen keineswegs unangemessen, die gerügte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens vielmehr zu bejahen. Im Zusammenhalt mit den oben aufgezeigten Feststellungsmängeln müsse auch dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rekursausführungen sind zwar zu einem großen Teil berechtigt, doch ist die Sache dessenungeachtet nicht spruchreif.

Vorweg ist festzuhalten, daß der hilfsweise geltend gemachte Klagegrund der Verletzung "urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse" im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Erfolg führen kann, weil die Klägerin eine konkrete Bestimmung der Urheberbezeichnung im Sinne des § 20 Abs. 1 UrhG nicht einmal behauptet hat; daß die vier Komponisten auf ihre Namensnennung "niemals verzichtet" hätten, begrundet nach dem klaren Wortlaut der angeführten Gesetzesstelle noch keinen Anspruch auf Anführung einer bestimmten Urheberbezeichnung. Im übrigen könnte auch ein als erwiesen angenommener Verstoß der Beklagten gegen §§ 20, 21 Abs. 1 UrhG das von der Klägerin hier erhobene, seinem Wortlaut nach ganz auf eine Verletzung ihrer mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte abgestellte, Unterlassungsbegehren nicht rechtfertigen.Vorweg ist festzuhalten, daß der hilfsweise geltend gemachte Klagegrund der Verletzung "urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse" im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Erfolg führen kann, weil die Klägerin eine konkrete Bestimmung der Urheberbezeichnung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, UrhG nicht einmal behauptet hat; daß die vier Komponisten auf ihre Namensnennung "niemals verzichtet" hätten, begrundet nach dem klaren Wortlaut der angeführten Gesetzesstelle noch keinen Anspruch auf Anführung einer bestimmten Urheberbezeichnung. Im übrigen könnte auch ein als erwiesen angenommener Verstoß der Beklagten gegen Paragraphen 20, 21, Absatz eins, UrhG das von der Klägerin hier erhobene, seinem Wortlaut nach ganz auf eine Verletzung ihrer mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte abgestellte, Unterlassungsbegehren nicht rechtfertigen.

Gemäß § 14 Abs. 1 UrhG hat der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten. Zu diesen Verwertungsrechten, welche einen wesentlichen Teil des Urheberrechtes ausmachen, gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG), das Senderecht (§ 17 UrhG) sowie das Vortrags-, das Aufführungs- und das Vorführungsrecht (§ 18 UrhG). Das Urheberrecht und damit auch die einzelnen Verwertungsrechte sind gemäß § 23 Abs. 3 UrhG unter Lebenden nicht übertragbar; da der Urheber jedoch die Verwertungsrechte in der Regel nicht selbst ausüben will oder kann, darf er anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle der ihm nach dem Gesetz vorbehaltenen Verwertungsarten zu benützen, ihnen also (nicht ausschließliche) Werknutzungsbewilligungen oder (ausschließliche) Werknutzungsrechte einräumen (§ 24 UrhG). Um den rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen diesen Personen und dem Urheber zu vereinfachen, sind die sogenannten Verwertungsgesellschaften entstanden; ihre Aufgabe ist es, auf Grund der ihnen vom Urheber eingeräumten ausschließlichen Werknutzungsrechte im eigenen Namen Werknutzungsbewilligungen an Interessenten zu erteilen, die betreffenden Werknutzungen zu überwachen, die dafür zu leistenden Entgelte als Treuhänder des Urhebers einzuheben und gegen allfällige Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und der Verwertungsgesellschaft ist regelmäßig ein auf Verwaltung und Nutzbarmachung der Verwertungsrechte gerichtetes Vertragsverhältnis eigener Art, der sogenannte "Wahrnehmungsvertrag", welcher Elemente eines Auftrages §§ 1002 ff. ABGB), eines Treuhandvertrages, aber auch der sogenannten Geschäftsbesorgungskommission nach § 406 HGB enthält (Edlbacher, Verleger und Verwertungsgesellschaft, ÖJZ 1970, 429 ff.; M. Walter, Zur Monopolstellung der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften, JBl. 1970, 601 ff. (604); Juranek, Die Verwertungsgesellschaften als Treuhänder, ÖBl. 1971, 72 ff.; Peter,Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UrhG hat der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten. Zu diesen Verwertungsrechten, welche einen wesentlichen Teil des Urheberrechtes ausmachen, gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht (Paragraph 15, UrhG), das Verbreitungsrecht (Paragraph 16, UrhG), das Senderecht (Paragraph 17, UrhG) sowie das Vortrags-, das Aufführungs- und das Vorführungsrecht (Paragraph 18, UrhG). Das Urheberrecht und damit auch die einzelnen Verwertungsrechte sind gemäß Paragraph 23, Absatz 3, UrhG unter Lebenden nicht übertragbar; da der Urheber jedoch die Verwertungsrechte in der Regel nicht selbst ausüben will oder kann, darf er anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle der ihm nach dem Gesetz vorbehaltenen Verwertungsarten zu benützen, ihnen also (nicht ausschließliche) Werknutzungsbewilligungen oder (ausschließliche) Werknutzungsrechte einräumen (Paragraph 24, UrhG). Um den rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen diesen Personen und dem Urheber zu vereinfachen, sind die sogenannten Verwertungsgesellschaften entstanden; ihre Aufgabe ist es, auf Grund der ihnen vom Urheber eingeräumten ausschließlichen Werknutzungsrechte im eigenen Namen Werknutzungsbewilligungen an Interessenten zu erteilen, die betreffenden Werknutzungen zu überwachen, die dafür zu leistenden Entgelte als Treuhänder des Urhebers einzuheben und gegen allfällige Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und der Verwertungsgesellschaft ist regelmäßig ein auf Verwaltung und Nutzbarmachung der Verwertungsrechte gerichtetes Vertragsverhältnis eigener Art, der sogenannte "Wahrnehmungsvertrag", welcher Elemente eines Auftrages Paragraphen 1002, ff. ABGB), eines Treuhandvertrages, aber auch der sogenannten Geschäftsbesorgungskommission nach Paragraph 406, HGB enthält (Edlbacher, Verleger und Verwertungsgesellschaft, ÖJZ 1970, 429 ff.; M. Walter, Zur Monopolstellung der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften, JBl. 1970, 601 ff. (604); Juranek, Die Verwertungsgesellschaften als Treuhänder, ÖBl. 1971, 72 ff.; Peter,

Das österreichische Urheberrecht, 79 f. § 24 UrhG Anm. 1; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 168 f.).Das österreichische Urheberrecht, 79 f. Paragraph 24, UrhG Anmerkung 1; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 168 f.).

Eine der vier derzeit in Österreich bestehenden Verwertungsgesellschaften ist die Klägerin. Anders als die von der A. K. M. und der L. V. G. verwalteten nichtbühnenmäßigen ("kleinen") Vortrags-, Aufführungs- und Senderechte an Sprachwerken und Werken der Tonkunst fallen allerdings die von der Klägerin wahrgenommenen "mechanisch-musikalischen," Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte - ebenso wie die entsprechenden Rechte der Literar-Mechana - nicht unter das Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl. 112/1936; die Klägerin bedarf daher zwar keiner staatlichen Betriebsgenehmigung, genießt aber andererseits auch nicht den Monopolschutz des Verwertungsgesellschaftengesetzes (Edlbacher a. a. O., 430; Juranek a. a. O., 72; Peter a. a. O., 298 § 1 VerwGesG Anm. 7; M. Walter a. a. O., 604 FN 37; ebenso ÖBl. 1972, 102). Davon abgesehen, hat sie aber nach § 1 ihres Gesellschaftsvertrages (abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 701 ff.) die typischen Aufgaben einer Verwertungsgesellschaft zu erfüllen: Gegenstand der Gesellschaft ist die kommissionsweise Verwaltung und Auswertung der den Urhebern musikalischer Werke mit und ohne Text, deren Rechtsnachfolgern und jenen Personen und Unternehmungen, denen gemäß § 24 UrhG eine Werknutzung gestattet wurde, gemäß § 15 Abs. 2 und 3 bzw. § 16 UrhG allein vorbehaltenen mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, nämlichinsbesondere der Rechte der Übertragung dieser Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des Werks für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger) und der Verbreitung der solcherart hergestellten Werkstücke (Abs. 1). Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, die in Abs. 1 umschriebenen Rechte zu verwalten und in der im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Art und Weise auszuwerten, zu diesem Zweck Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen zu erteilen, die hiefür anfallenden Entgelte einzukassieren, an die an den Werken Bezugsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger entfallende Anteile daran zu verrechnen und auszuzahlen und alle wie immer gearteten Geschäfte zu tätigen, welche zur Erreichung des oben beschriebenen Geschäftszweckes erforderlich oder nützlich sind (Abs. 3). Autoren, Komponisten und Musikverleger, die über Rechte gemäß Abs. 1 verfügen, werden "Bezugsberechtigte" genannt; sie erteilen der Gesellschaft den ausschließlichen Auftrag, diese Rechte im Namen der Klägerin, aber auf Rechnung des Bezugsberechtigten zu verwerten (Abs. 5), und verpflichten sich andererseits, sich selbst jeglicher Ausnützung der in Abs. 1 bezeichneten Rechte zu enthalten (Abs. 6).Eine der vier derzeit in Österreich bestehenden Verwertungsgesellschaften ist die Klägerin. Anders als die von der A. K. M. und der L. römisch fünf. G. verwalteten nichtbühnenmäßigen ("kleinen") Vortrags-, Aufführungs- und Senderechte an Sprachwerken und Werken der Tonkunst fallen allerdings die von der Klägerin wahrgenommenen "mechanisch-musikalischen," Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte - ebenso wie die entsprechenden Rechte der Literar-Mechana - nicht unter das Verwertungsgesellschaftengesetz Bundesgesetzblatt 112 aus 1936,; die Klägerin bedarf daher zwar keiner staatlichen Betriebsgenehmigung, genießt aber andererseits auch nicht den Monopolschutz des Verwertungsgesellschaftengesetzes (Edlbacher a. a. O., 430; Juranek a. a. O., 72; Peter a. a. O., 298 Paragraph eins, VerwGesG Anmerkung 7; M. Walter a. a. O., 604 FN 37; ebenso ÖBl. 1972, 102). Davon abgesehen, hat sie aber nach Paragraph eins, ihres Gesellschaftsvertrages (abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 701 ff.) die typischen Aufgaben einer Verwertungsgesellschaft zu erfüllen: Gegenstand der Gesellschaft ist die kommissionsweise Verwaltung und Auswertung der den Urhebern musikalischer Werke mit und ohne Text, deren Rechtsnachfolgern und jenen Personen und Unternehmungen, denen gemäß Paragraph 24, UrhG eine Werknutzung gestattet wurde, gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 16, UrhG allein vorbehaltenen mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, nämlichinsbesondere der Rechte der Übertragung dieser Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des Werks für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger) und der Verbreitung der solcherart hergestellten Werkstücke (Absatz eins,). Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, die in Absatz eins, umschriebenen Rechte zu verwalten und in der im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Art und Weise auszuwerten, zu diesem Zweck Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen zu erteilen, die hiefür anfallenden Entgelte einzukassieren, an die an den Werken Bezugsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger entfallende Anteile daran zu verrechnen und auszuzahlen und alle wie immer gearteten Geschäfte zu tätigen, welche zur Erreichung des oben beschriebenen Geschäftszweckes erforderlich oder nützlich sind (Absatz 3,). Autoren, Komponisten und Musikverleger, die über Rechte gemäß Absatz eins, verfügen, werden "Bezugsberechtigte" genannt; sie erteilen der Gesellschaft den ausschließlichen Auftrag, diese Rechte im Namen der Klägerin, aber auf Rechnung des Bezugsberechtigten zu verwerten (Absatz 5,), und verpflichten sich andererseits, sich selbst jeglicher Ausnützung der in Absatz eins, bezeichneten Rechte zu enthalten (Absatz 6,).

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, diese im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben zu erfüllen, haben jene Autoren, Komponisten und Musikverleger, die als "Bezugsberechtigte" in ein Vertragsverhältnis zur Klägerin treten wollen, eine - formularmäßige - "Übertragungserklärung" (abgedruckt bei Dittrich a. a. O., 709 ff.) zu unterfertigen, nach deren Inhalt sie (u. a.)

a) "alle ihnen gehörenden, bestehenden und in Zukunft entstehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonwerken mit oder ohne Text (§§ 15 und 16 UrhG), sofern sich diese auf die Übertragung dieser Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des - Werks für das Gesicht und Gehör beziehen",der Klägerin für die ganze Welt zur Verwaltung und Verwertung übertragen (Punkt 1 Abs. 1);a) "alle ihnen gehörenden, bestehenden und in Zukunft entstehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonwerken mit oder ohne Text (Paragraphen 15 und 16 UrhG), sofern sich diese auf die Übertragung dieser Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des - Werks für das Gesicht und Gehör beziehen",der Klägerin für die ganze Welt zur Verwaltung und Verwertung übertragen (Punkt 1 Absatz eins,);

b) die Verpflichtung übernehmen, sich selbst der Verwertung dieser Rechte zu enthalten (Punkt 1 Abs. 3);b) die Verpflichtung übernehmen, sich selbst der Verwertung dieser Rechte zu enthalten (Punkt 1 Absatz 3,);

c) der Klägerin das Recht einräumen, die ihr übertragenen Rechte (Werknutzungsrechte) "in jeder Beziehung zu verwerten und Dritten gegenüber geltend zu machen ..." (Punkt 2).

Ihrer rechtlichen Natur nach ist diese"Übertragungserklärung" - wie sie im konkreten Fall auch von den Komponisten Hans E, Paul K, Gottfried A und Hermann B unterfertigt worden ist - ein an die Klägerin gerichtetes anbot zum Abschluß eines "Wahrnehmungsvertrages", also zur Begründung eines Vertragsverhältnisses, dessen wesentlicher Inhalt, wie erwähnt, die Einräumung eines - hier auf die mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte beschränkten - ausschließlichen Werknutzungsrechtes an die Klägerin bildet. Soweit dabei mehrfach von einer"Übertragung" der entsprechenden Verwertungsrechte an die Klägerin die Rede ist, liegt freilich angesichts der grundsätzlichen Unübertragbarkeit dieser Rechte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 23 Abs. 3 UrhG) ein offenkundiger Mißgriff im Ausdruck vor (Edlbacher a. a. O., 430; Juranek a. a. O., 75 bei und in FN 14): Bei der Einräumung eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes im Sinne des § 24 Satz 2 UrhG überträgt der Urheber weder sein Werknutzungsrecht an den Werknutzungsberechtigten, noch gestattet er ihm die Ausübung dieses Rechtes; er begrundet vielmehr ein neues, von seinem Verwertungsrecht verschiedenes absolutes Recht. Nicht eine"Rechtsübertragung" im Sinne der Veräußerung urheberrechtlicher Befugnisse liegt daher vor, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinne einer Belastung des Urheberrechtes. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger im engeren Sinn, sondern Rechtsnehmer des Urhebers; dieser wird seines Rechtes nicht verlustig, sondern - ähnlich dem Inhaber einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Sache - lediglich in dessen Ausübung beschränkt (EB zu §§ 23, 24 UrhG, abgedruckt bei Peter a. a. O., 528; Peter a. a. O., 81 f. § 24 UrhG Anm. 5; Rintelen a. a. O., 166 f.; Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts, 76; Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht, 81 f.).Ihrer rechtlichen Natur nach ist diese"Übertragungserklärung" - wie sie im konkreten Fall auch von den Komponisten Hans E, Paul K, Gottfried A und Hermann B unterfertigt worden ist - ein an die Klägerin gerichtetes anbot zum Abschluß eines "Wahrnehmungsvertrages", also zur Begründung eines Vertragsverhältnisses, dessen wesentlicher Inhalt, wie erwähnt, die Einräumung eines - hier auf die mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte beschränkten - ausschließlichen Werknutzungsrechtes an die Klägerin bildet. Soweit dabei mehrfach von einer"Übertragung" der entsprechenden Verwertungsrechte an die Klägerin die Rede ist, liegt freilich angesichts der grundsätzlichen Unübertragbarkeit dieser Rechte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (Paragraph 23, Absatz 3, UrhG) ein offenkundiger Mißgriff im Ausdruck vor (Edlbacher a. a. O., 430; Juranek a. a. O., 75 bei und in FN 14): Bei der Einräumung eines ausschließlichen Werknutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 24, Satz 2 UrhG überträgt der Urheber weder sein Werknutzungsrecht an den Werknutzungsberechtigten, noch gestattet er ihm die Ausübung dieses Rechtes; er begrundet vielmehr ein neues, von seinem Verwertungsrecht verschiedenes absolutes Recht. Nicht eine"Rechtsübertragung" im Sinne der Veräußerung urheberrechtlicher Befugnisse liegt daher vor, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinne einer Belastung des Urheberrechtes. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger im engeren Sinn, sondern Rechtsnehmer des Urhebers; dieser wird seines Rechtes nicht verlustig, sondern - ähnlich dem Inhaber einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Sache - lediglich in dessen Ausübung beschränkt (EB zu Paragraphen 23, 24, UrhG, abgedruckt bei Peter a. a. O., 528; Peter a. a. O., 81 f. Paragraph 24, UrhG Anmerkung 5; Rintelen a. a. O., 166 f.; Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts, 76; Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht, 81 f.).

Auch im konkreten Fall leitet die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch aus der Behauptung ab, daß sie auf Grund entsprechender Wahrnehmungsverträge ausschließlich berechtigt sei, die den Urhebern des Marsches "Festliches Innsbruck" und der Komposition "Gukumatz" gemäß § 15 Abs. 2 und 3, § 16 UrhG vorbehaltenen "mechanisch-musikalischen" Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Werken zu verwalten und durch Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an dritte Personen im eigenen Namen nutzbar zu machen; auf die mit den Komponisten K und A getroffene Vereinbarung könnten sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil auch dem Urheber selbst die Erteilung einer solchen Werknutzungsbewilligung verwehrt sei, wenn und soweit er bereits einem Dritten - hier der Klägerin - ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt habe.Auch im konkreten Fall leitet die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch aus der Behauptung ab, daß sie auf Grund entsprechender Wahrnehmungsverträge ausschließlich berechtigt sei, die den Urhebern des Marsches "Festliches Innsbruck" und der Komposition "Gukumatz" gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, UrhG vorbehaltenen "mechanisch-musikalischen" Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Werken zu verwalten und durch Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an dritte Personen im eigenen Namen nutzbar zu machen; auf die mit den Komponisten K und A getroffene Vereinbarung könnten sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil auch dem Urheber selbst die Erteilung einer solchen Werknutzungsbewilligung verwehrt sei, wenn und soweit er bereits einem Dritten - hier der Klägerin - ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt habe.

Während sich das Erstgericht dieser Auffassung angeschlossen und im Sinne des Klagebegehrens erkannt hat, hält das Berufungsgericht das Verfahren gerade in diesem Punkt für ergänzungsbedürftig:

Werknutzungsrechte mit absoluter Wirkung gegen Dritte könnten erst mit der Schaffung des Werkes existent werden; sie würden durch einen konstitutiven Akt des Urhebers - regelmäßig durch Überlassung eines Werkstückes an den Berechtigten - begrundet. Um beurteilen zu können, ob zur Zeit der Überlassung des Tonbandes durch K und A an die Erstbeklagte schon ein rechtswirksames Werknutzungsrecht der Klägerin an den streitgegenständlichen Musikstücken begrundet worden war, bedürfe es daher ergänzender Feststellungen in der Richtung, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des "Verlagsvertrages" zwischen den vier Komponisten und der Klägerin die beiden Musikstücke bereits geschaffen waren; falls diese Frage verneint werden sollte, müsse überdies festgestellt werden, ob und wann die Klägerin noch vor der Vereinbarung zwischen K und A auf der einen und der Erstbeklagten auf der anderen Seite etwa durch Ausfolgung der Partitur, eines Tonbandes o. dgl. ein ausschließliches Werknutzungsrecht an diesen Kompositionen erworben habe.

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist das Berufungsgericht insbesondere auf Ehrenzweig (2. Aufl. II/1, 527), Peter (a. a. O., 101) und die Entscheidung ÖBl. 1961, 77 = RZ 1961, 42. In der Tat hat vor allem Peter (a. a. O., 86 § 26 UrhG Anm. 3, 101 f. § 31 UrhGAnm.4) die Ansicht vertreten, daß sich der Urheber lediglich schuldrechtlich verpflichten könne, ausschließliche Werknutzungsrechte an zukünftigen Werken einzuräumen; ein absolutes, gegen Dritte wirkendes Werknutzungsrecht könne er aber nicht schon vor der Schaffung des Werkes begrunden, weil sein eigenes Urheberrecht und damit auch seine ausschließlichen Verwertungsrechte erst mit diesem Zeitpunkt existent würden. Die konstitutive Begründung des Werknutzungsrechtes selbst erfolge bei Vorliegen einer den Urheber im Sinne des § 31 Abs. 1 UrhG verpflichtenden Verfügung über seine zukünftigen Werke in der Regel bundig durch Überlassung eines Werkstücks. Das durch den Verpflichtungsvertrag begrundete Recht auf Einräumung von Werknutzungsrechten sei nicht absolut gegen jeden Dritten wirksam, wohl aber gegen den Urheber selbst vollstreckbar. Habe also z. B. der Verfasser seine durch den Verfügungsvertrag begrundete Verpflichtung, dem Verleger die Verlagsrechte an zukünftigen Werken einzuräumen, dadurch verletzt, daß er mit einem anderen Verleger einen Verlagsvertrag über das eben vollendete Werk abgeschlossen hat, dann könne der aus dem Verfügungsvertrag berechtigte erste Verleger nicht unmittelbar gegen den anderen Verleger vorgehen, sondern sich nur an den Urheber halten; drohe eine solche Verletzung, dann stehe ihm ein Unterlassungsanspruch gegen den Urheber zu, welcher bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 381 ff. EO auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden könne.Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist das Berufungsgericht insbesondere auf Ehrenzweig (2. Aufl. II/1, 527), Peter (a. a. O., 101) und die Entscheidung ÖBl. 1961, 77 = RZ 1961, 42. In der Tat hat vor allem Peter (a. a. O., 86 Paragraph 26, UrhG Anmerkung 3, 101 f. Paragraph 31, UrhGAnm.4) die Ansicht vertreten, daß sich der Urheber lediglich schuldrechtlich verpflichten könne, ausschließliche Werknutzungsrechte an zukünftigen Werken einzuräumen; ein absolutes, gegen Dritte wirkendes Werknutzungsrecht könne er aber nicht schon vor der Schaffung des Werkes begrunden, weil sein eigenes Urheberrecht und damit auch seine ausschließlichen Verwertungsrechte erst mit diesem Zeitpunkt existent würden. Die konstitutive Begründung des Werknutzungsrechtes selbst erfolge bei Vorliegen einer den Urheber im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, UrhG verpflichtenden Verfügung über seine zukünftigen Werke in der Regel bundig durch Überlassung eines Werkstücks. Das durch den Verpflichtungsvertrag begrundete Recht auf Einräumung von Werknutzungsrechten sei nicht absolut gegen jeden Dritten wirksam, wohl aber gegen den Urheber selbst vollstreckbar. Habe also z. B. der Verfasser seine durch den Verfügungsvertrag begrundete Verpflichtung, dem Verleger die Verlagsrechte an zukünftigen Werken einzuräume

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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