RS OGH 2022/9/23 4Ob340/78, 4Ob397/79, 4Ob135/09w, 4Ob18/16z, 4Ob266/16w, 4Ob100/20i, 4Ob68/22m

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Veröffentlicht am 10.10.1978
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Norm

UrhG §24
UrhG §26

Rechtssatz

Das (ausschließliche) Werknutzungsrecht im Sinne des § 24 Satz 2 UrhG ist ein neues, vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht; seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinne einer Belastung des Urheberrechts. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger, sondern Rechtsnehmer des Urhebers.Das (ausschließliche) Werknutzungsrecht im Sinne des Paragraph 24, Satz 2 UrhG ist ein neues, vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht; seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinne einer Belastung des Urheberrechts. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger, sondern Rechtsnehmer des Urhebers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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