RS OGH 1978/10/13 9Os151/78, 11Os140/07h, 12Os36/13f (12Os37/13b, 12Os38/13z), 12Os22/13x, 12Os147/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1978
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Norm

JGG 1961 §13 B
JGG §15
StGB §53

Rechtssatz

"Innerhalb der Probezeit" verlangt jedenfalls, dass die neue Tat nach Rechtskraft des die bedingte Verurteilung (Strafnachsicht) aussprechenden Urteils erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 151/78
    Entscheidungstext OGH 13.10.1978 9 Os 151/78
  • 11 Os 140/07h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 140/07h
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für den nachträglichen Strafausspruch ist daher die Verurteilung wegen einer während der nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen Straftat, weil die Appellfunktion des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe erst einsetzt, wenn eine solche Probezeit rechtswirksam bestimmt wurde (WK-StGB - 2 JGG § 15 Rz 1). (T1)
  • 12 Os 36/13f
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 36/13f
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung einer Weisung aus Anlass einer späteren Verurteilung nach § 15 Abs 2 JGG iVm § 494a Abs 6 StPO würde voraussetzen, dass der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wurde (§ 15 Abs 1 JGG). (T2)
  • 12 Os 22/13x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 22/13x
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 147/18m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 147/18m
  • 12 Os 38/19h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 38/19h
    Vgl aber; Beisatz: Allerdings steht eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich (§ 53 Abs 1 letzter Satz StGB). (T3)
    Beisatz: Das Gesetz unterscheidet auch nicht, ob der bedingt zu Entlassende bei der neuerlichen Tatbegehung von der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung bereits in Kenntnis war oder erst durch die Zustellung des Beschlusses Kenntnis erlangt hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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