RS OGH 2009/10/29 4Ob70/78, 4Ob90/81 (4Ob91/81), 4Ob34/83, 4Ob190/82, 9ObA50/09g

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Veröffentlicht am 17.10.1978
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Rechtssatz

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung - abgesehen von sonstigen Hindernissen (zB § 293 Abs 3 EO) - zulässig.Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung - abgesehen von sonstigen Hindernissen (zB Paragraph 293, Absatz 3, EO) - zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055187

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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