RS OGH 1978/10/17 9Os96/78

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Veröffentlicht am 17.10.1978
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Rechtssatz

Die "Abartigkeit höheren Grades" muß allein nicht zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit führen, kam es aber nach Hinzutritt eines Umstands (hier Alkoholkonsum) zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit, so kommt Abs 1, sonst Abs 2 des § 21 StGB zum Tragen.Die "Abartigkeit höheren Grades" muß allein nicht zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit führen, kam es aber nach Hinzutritt eines Umstands (hier Alkoholkonsum) zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit, so kommt Absatz eins,, sonst Absatz 2, des Paragraph 21, StGB zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089964

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0090OS00096_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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