RS OGH 2011/1/19 7Ob698/78, 6Ob37/01m, 3Ob99/10w

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Veröffentlicht am 19.10.1978
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Norm

KO §30 Abs1 Z3
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der wesentliche Unterschied zwischen den Anfechtungstatbeständen des § 30 Abs 1 Z 3 KO und des § 31 Abs 1 Z 2 KO besteht darin, dass bei jenem Kenntnis oder Kennenmüssen von der Begünstigungsabsicht vorliegen muss, bei diesem dagegen Kenntnis oder Kennenmüssen von der Zahlungsunfähigkeit.Der wesentliche Unterschied zwischen den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO und des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO besteht darin, dass bei jenem Kenntnis oder Kennenmüssen von der Begünstigungsabsicht vorliegen muss, bei diesem dagegen Kenntnis oder Kennenmüssen von der Zahlungsunfähigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0064593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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