Norm
KO §30 Abs1 Z3Rechtssatz
Der wesentliche Unterschied zwischen den Anfechtungstatbeständen des § 30 Abs 1 Z 3 KO und des § 31 Abs 1 Z 2 KO besteht darin, dass bei jenem Kenntnis oder Kennenmüssen von der Begünstigungsabsicht vorliegen muss, bei diesem dagegen Kenntnis oder Kennenmüssen von der Zahlungsunfähigkeit.Der wesentliche Unterschied zwischen den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO und des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO besteht darin, dass bei jenem Kenntnis oder Kennenmüssen von der Begünstigungsabsicht vorliegen muss, bei diesem dagegen Kenntnis oder Kennenmüssen von der Zahlungsunfähigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0064593Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013