Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Ist ein Mietvertrag bei seinem Abschluß ein solcher über Wohnräume, dann kann er nur mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung des Vermieters eine Mietvertrag über Geschäftsräume werden, weil der Mieter durch einseitige Änderung der Verwendungsart seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verschieben kann (MietSlg 20440).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014384Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0060OB00672_7800000_002