Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Im Falle der Bevollmächtigung des von der Versicherungsgesellschaft namhaft gemachten Rechtsanwaltes begründen von diesem vorgenommene Substitutionen im allgemeinen keine Obliegenheitsverletzungen. Wird dagegen dem von der Versicherungsgesellschaft namhaft gemachten Rechtsanwalt nur formell eine Vollmacht erteilt, wobei es Absicht des Versicherten ist, den Prozeß in Wahrheit durch einen anderen Rechtsanwalt zu führen, kann von materieller Vertragserfüllung keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038435Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0070OB00059_7800000_008