RS OGH 1978/10/24 4Ob351/78, 5Ob505/79, 6Ob512/81, 6Ob736/82, 3Ob555/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1978
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Norm

ZPO §468 Abs2
ZPO §486
ZPO §503 Z2 C3c

Rechtssatz

Es muß jedenfalls genügen, wenn der in beiden Unterinstanzen Obsiegende entweder im Berufungsverfahren für ihn ungünstige Feststellungen bekämpft hat oder nun in der Revisionsbeantwortung bekämpft; dies muß zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht führen, es sei denn, das Berufungsgericht hat sich mit den Einwendungen bereits beschäftigt und diese verworfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 351/78
  • 5 Ob 505/79
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 5 Ob 505/79
    Veröff: EFSlg 34505
  • 6 Ob 512/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 6 Ob 512/81
    Vgl aber; Beisatz: Nimmt aber das Berufungsgericht auf Grund einer Rüge des Berufungsgegners zu den für ihn ungünstigen Feststellungen, die auf Grund der von der erstgerichtlichen Rechtsansicht abweichenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes relevant werden, Stellung und erklärt es dies für unbedenklich, dann kann dies auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden, wenn der Revisionswerber Argumente anführt, welche das Berufungsgericht in seinen Überlegungen nicht genannt hat. (T1)
  • 6 Ob 736/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 736/82
    Auch
  • 3 Ob 555/85
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041795

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00351_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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