Norm
ABGB §1326 ARechtssatz
Es ist Voraussetzung für den Anspruch nach § 1326 ABGB, daß eine auf die nachteiligen Veränderungen des Verletzten in seiner äußeren Erscheinung zurückzuführende Verhinderung des besseren Fortkommens vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031163Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00162_7800000_003