RS OGH 1978/10/25 8Ob176/78, 2Ob28/87

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Veröffentlicht am 25.10.1978
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Norm

KFG 1967 §102 Abs6

Rechtssatz

Durch das Abziehen des Zündschlüssels wird der Verpflichtung des § 102 Abs 6 KFG Genüge getan, weil damit dafür gesorgt wird, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Das Versperren der Fahrzeugtüren oder Schließen der Fenster wird vom Gesetz nicht gefordert.

VwGH vom 03.11.1972, 423/72; Veröff: ZVR 1973/192 S 264

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 176/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 176/78
    Vgl aber; Veröff: ZVR 1979/127 S 139
  • 2 Ob 28/87
    Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 28/87
    Vgl; Beisatz: Nicht ausreichend: Fahrzeug zur Nachtzeit auf einer jedermann zugänglichen Fläche unversperrt abgestellt, wobei sich der Startschlüssel im Fahrzeug leicht auffindbar unter der Fußmatte befand. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065799

Dokumentnummer

JJR_19781025_OGH0002_0080OB00176_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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