Norm
JN §7Rechtssatz
Der Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtshofes durch einen Senat, obwohl der Einzelrichter zur Entscheidung berufen wäre, oder umgekehrt, begründet Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.Der Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtshofes durch einen Senat, obwohl der Einzelrichter zur Entscheidung berufen wäre, oder umgekehrt, begründet Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042097Dokumentnummer
JJR_19781108_OGH0002_0080OB00570_7800000_004