RS OGH 2012/6/12 7Ob65/78, 7Ob95/10m, 5Ob102/12d

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Rechtssatz

Der Haftpflichtversicherer handelt bei den Verhandlungen mit dem Geschädigten über die Liquidierung des Schadens regelmäßig nur als Vertreter des Versicherungsnehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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