RS OGH 2025/2/18 6Ob729/78; 1Ob882/82; 5Ob308/85; 3Ob78/86; 3Ob152/93; 3Ob159/93; 7Ob257/01x; 1Ob90/

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

ABGB §431
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Solange nicht der Käufer im Sinn des § 431 ABGB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird und damit dem Erfordernis der gehörigen Erwerbungsart Rechnung getragen ist, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft, mag auch sein Vollrecht im Sinn des § 362 ABGB durch die obligatorischen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer beschränkt sein.Solange nicht der Käufer im Sinn des Paragraph 431, ABGB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird und damit dem Erfordernis der gehörigen Erwerbungsart Rechnung getragen ist, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft, mag auch sein Vollrecht im Sinn des Paragraph 362, ABGB durch die obligatorischen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer beschränkt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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