Norm
WEG 1975 §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen und Nutzungsvorbehalten nach Z 1 steht jedem Wohnungseigentumsbewerber und auch jedem späteren Wohnungseigentümer zu.Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen und Nutzungsvorbehalten nach Ziffer eins, steht jedem Wohnungseigentumsbewerber und auch jedem späteren Wohnungseigentümer zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083427Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024