Norm
StGB §147 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 147 Abs 1 Z 3 StGB dient dem verstärkten Schutz vor Täuschungen des Einzelnen hinsichtlich seiner Gehorsamspflicht gegenüber der Obrigkeit. Diese Betrugsqualifikation richtet sich vor allem gegen Täuschungshandlungen, die sich dem Getäuschten mit dem Anschein gesetzmäßiger Ausübung amtlicher Befugnisse präsentieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094622Dokumentnummer
JJR_19781116_OGH0002_0120OS00151_7800000_001