RS OGH 1978/11/16 12Os151/78

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Veröffentlicht am 16.11.1978
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Norm

StGB §147 Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 147 Abs 1 Z 3 StGB dient dem verstärkten Schutz vor Täuschungen des Einzelnen hinsichtlich seiner Gehorsamspflicht gegenüber der Obrigkeit. Diese Betrugsqualifikation richtet sich vor allem gegen Täuschungshandlungen, die sich dem Getäuschten mit dem Anschein gesetzmäßiger Ausübung amtlicher Befugnisse präsentieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094622

Dokumentnummer

JJR_19781116_OGH0002_0120OS00151_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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