Norm
EO §65 ERechtssatz
Besitzt der Kläger in Form einer einstweiligen Verfügung schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung auf dem Wege des § 355 EO exekutiv durchsetzen kann, steht einem Erfolg seines neuerlichen Unterlassungsbegehrens und des damit verbundenen Sicherungsantrages das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen.Besitzt der Kläger in Form einer einstweiligen Verfügung schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung auf dem Wege des Paragraph 355, EO exekutiv durchsetzen kann, steht einem Erfolg seines neuerlichen Unterlassungsbegehrens und des damit verbundenen Sicherungsantrages das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen.
Anmerkung
Anm zum RS: Vgl aber einschränkend RS0117606.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025