Rechtssatz
Eine vertragliche Aufrechnung ist ungeachtet der mangelnden Gegenseitigkeit der Forderungen möglich, wenn sie der forderungsberechtigte Dritte gestattet und der Gläubiger annimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010