Norm
StGB §286 Abs1Rechtssatz
Die innere Tatseite beim Tatbestand des § 286 Abs 1 StGB erschöpft sich in der vorsätzlichen Nichtverhinderung der unmittelbar bevorstehenden oder schon begonnenen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Vorsatztat; Begünstigungsabsicht ist hiebei nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019