RS OGH 1978/11/30 12Os149/78, 12Os148/79, 8Ob565/85, 14Os154/88, 15Os38/19f

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Veröffentlicht am 30.11.1978
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Norm

StGB §286 Abs1

Rechtssatz

Die innere Tatseite beim Tatbestand des § 286 Abs 1 StGB erschöpft sich in der vorsätzlichen Nichtverhinderung der unmittelbar bevorstehenden oder schon begonnenen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Vorsatztat; Begünstigungsabsicht ist hiebei nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 149/78
    Entscheidungstext OGH 30.11.1978 12 Os 149/78
  • 12 Os 148/79
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 12 Os 148/79
    nur: Die innere Tatseite beim Tatbestand des § 286 Abs 1 StGB erschöpft sich in der vorsätzlichen Nichtverhinderung der unmittelbar bevorstehenden oder schon begonnenen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Vorsatztat. (T1)
  • 8 Ob 565/85
    Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 565/85
  • 14 Os 154/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 14 Os 154/88
    Vgl; Beisatz: Der Vorsatz des Täters muß sich auch darauf beziehen, daß vorsätzlich eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen werde. (T2)
  • 15 Os 38/19f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 38/19f
    Vgl; Beisatz: Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der Tatplan innerhalb kürzester Zeit realisiert werden soll. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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