RS OGH 1978/12/7 2Ob133/78

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Veröffentlicht am 07.12.1978
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Rechtssatz

Beförderung von Sachen im Sinne des § 4 EKHG setzt nicht deren Abstellen auf der Ladefläche des befördernden Fahrzeuges voraus (Abschleppen durch Kranwagen).Beförderung von Sachen im Sinne des Paragraph 4, EKHG setzt nicht deren Abstellen auf der Ladefläche des befördernden Fahrzeuges voraus (Abschleppen durch Kranwagen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058112

Dokumentnummer

JJR_19781207_OGH0002_0020OB00133_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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