RS OGH 1989/4/20 5Ob723/78, 3Ob623/85, 7Ob617/88, 7Ob577/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1978
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Norm

GBG §70
GBG §123
GBG §126

Rechtssatz

Auf das Rechtsmittelverfahren bei einer gemäß § 70 GBG verfügten Streitanmerkung finden die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes auch dann Anwendung, wenn der Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde, daher ist gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rekurs unzulässig.Auf das Rechtsmittelverfahren bei einer gemäß Paragraph 70, GBG verfügten Streitanmerkung finden die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes auch dann Anwendung, wenn der Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde, daher ist gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rekurs unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060884

Dokumentnummer

JJR_19781212_OGH0002_0050OB00723_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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