RS OGH 1978/12/14 7Ob68/78, 7Ob56/80, 7Ob53/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1978
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1392 E
VersVG §1

Rechtssatz

Zweck der Vinkulierung einer Versicherung ist eine Sicherstellung für die Forderung desjenigen, zu dessen Gunsten die Vinkulierung erfolgt. Soll diese aber lediglich Forderungen Dritter sichern, so würde dies zwar eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, mit der diese Sicherung geschmälert oder aufgehoben werden könnte, dem Dritten gegenüber unwirksam machen; Die Vereinbarung wäre jedoch zwischen den Vertragspartnern wirksam.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 68/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 68/78
    Veröff: VersR 1979,732 = JBl 1980/100
  • 7 Ob 56/80
    Entscheidungstext OGH 06.11.1980 7 Ob 56/80
    nur: Zweck der Vinkulierung einer Versicherung ist eine Sicherstellung für die Forderung desjenigen, zu dessen Gunsten die Vinkulierung erfolgt. (T1)
  • 7 Ob 53/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 53/87
    nur T1; Veröff: VersR 1989,418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017065

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0070OB00068_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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