RS OGH 1978/12/14 13Os141/78

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Rechtssatz

Wer an der Schaffung einer Gefahrenquelle (durch Auslösung von Naturkräften) mitwirkt, hat jedenfalls dafür Sorge zu tragen, daß diese Gefahr nicht in einen tatbestandsmäßigen Erfolg umgesetzt werden kann (hier: Explosion von selbstgebastelten Knallkörpern).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089159

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0130OS00141_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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