TE OGH 1978/12/14 13Os141/78

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Horst A und andere wegen Vergehens der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach dem § 174 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten Horst A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Jugendschöffengerichtes vom 13. Juni 1978, GZ. 6 Vr 190/78-12, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Hatak, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes r. Knob zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst A wird verworfen.

Seiner Berufung und der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Horst A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 26. Oktober 1957 geborene kaufmännische Angestellte Horst A, der am 4. April 1960 geborene Fliesenlegerlehrling Alois B und der am 25. Juni 1961 geborene Maurerlehrling Herbert C des Vergehens der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach dem § 174 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 (81 Z 1) StGB schuldig erkannt, weil sie (inhaltlich des Urteilsspruches) am 1. Jänner 1978 in Bad Hall in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) 1.) einen selbst gebastelten, mit Schwarzpulver gefüllten Feuerwerkssprengkörper, sohin einen Sprengstoff, als Sprengmittel in unmittelbarer Nähe von ca. 20 Personen zur Explosion brachten und dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) anderer Personen herbeiführten;

2.) durch die unter Punkt 1.) beschriebene Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig Johann D am Körper beschädigten, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich zweifache Perforationen des Dickdarms, zur Folge hatte. Lediglich der Angeklagte Horst A ficht den gegen ihn ergangenen Schuldspruch mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 (sachlich: 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Nach den wesentlichen Urteilsannahmen schlug der Angeklagte A am 29. Dezember 1977 dem Angeklagten B vor, für die Silvesternacht aus Kohlensäurepatronen und aus dem Inhalt von im Handel erhältlichen sogenannten 'Schweizer Krachern' lauter als diese krachende Feuerwerkskörper zu basteln. Aus einer Kohlensäurepatrone - in deren Metallmantel sie ein Loch schlugen - und aus fünf 'Schweizer Krachern', denen sie das darin befindliche Schwarzpulver entnahmen und in die (zuvor entleerte) Patrone füllten, stellten sie auch sogleich einen solchen Feuerwerkskörper her und entzündeten ihn mit einem sogenannten 'Sternspritzer', worauf er mit lautem Knall explodierte.

Am 31. Dezember 1977 erzeugten die Angeklagten A und B in Gegenwart des Angeklagten C auf die beschriebene Weise sieben weitere Feuerwerkskörper, um diese in der Silvesternacht zur Detonation bringen zu können. Eine der (bearbeiteten) Kohlensäurepatronen - in deren Löcher sie dieses Mal nicht 'Sternspritzer', sondern (Minikrachern entnommene) Lunten gesteckt und mit Klebestreifen befestigt hatten - zündeten sie sogleich an, was eine sehr laute Explosion und ein Verschwinden der Patrone (von der die Angeklagten annahmen, sie sei weggeflogen) zur Folge hatte.

Um etwa 23 Uhr (desselben Tages) begaben sich die Angeklagten A und B dann in das Kaffeehaus 'E', um in diesem Lokal - in dem auch der Angeklagte C anwesend war - Silvester zu feiern und um Mitternacht die vom Angeklagten B mitgebrachten Feuerwerkskörper abzufeuern. In Ausführung dieses Vorhabens gingen nach Mitternacht alle drei Angeklagten vor die Lokaltüre, wo bereits andere Personen einige Knallkörper zur Detonation gebracht hatten. Auf der vor dem Kaffeehaus befindlichen etwa 1,5 m breiten Antrittsfläche und einem angrenzenden Parkplatz standen zu dieser Zeit ca. 20 Personen. In weiterer Folge legte der Angeklagte B eine der (präparierten) Patronen auf ein Mauergesims neben einem Stiegenabgang (der von der erwähnten Antrittsfläche zur Straße und zum Parkplatz führt) und der Angeklagte C beeilte sich, die Lunte mit seinem Feuerzeug anzuzünden.

Nunmehr traten alle drei Angeklagten auf die Antrittsfläche vor der Eingangstür zurück. Die Patrone zerriß mit einem heftigen Knall explodierend und ein etwa 5 cm langes und 1 cm breites Metallstück traf den neben oder seitlich hinter den Angeklagten stehenden Johann D, der dadurch schwere Verletzungen (zweifache Perforationen des Dickdarms) erlitt. Ein weiterer Patronensplitter verletzte den Angeklagten B am linken Oberschenkel.

Auf Grund dieses Sachverhaltes gelangte das Erstgericht zu dem eingangs bezeichneten Schuldspruch, wobei es - im Hinblick auf die gegenüber der des § 174 Abs. 1

StGB strengere Strafdrohung des § 88 Abs. 4 (zweiter Fall) StGB

zutreffend - Idealkonkurrenz zwischen § 174 Abs. 1

StGB und § 88 Abs. 1 und 4 (§ 81 Z 1) StGB annahm.

In Ausführung des erstangerufenen Nichtigkeitsgrundes wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil bei Bekämpfung dieses Schuldspruches Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit vor.

Eine Unvollständigkeit und Undeutlichkeit erblickt er in der angeblichen Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte B die Schachtel mit den Knallkörpern vor der Explosion seinen eigenen Angaben zufolge allein in Verwahrung gehabt hat. Abgesehen davon, daß sich dies ohnehin aus den Konstatierungen des Urteils, wonach Alois B die (präparierten) Patronen mitgebracht und plaziert hat, ergibt, betrifft die Frage, wer von den drei Tätern die Sprengkörper vor der eigentlichen Tathandlung in seiner unmittelbaren Verwahrung hatte, angesichts der erstgerichtlichen Annahme, daß sie die Explosion jedenfalls im bewußten Zusammenwirken auslösten, keinen entscheidenden Umstand. Ebenso irrelevant ist, ob der Angeklagte C schon beim Hinaustreten vor die Lokaltüre oder - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bezüglichen Angaben des Angeklagten C in der Hauptverhandlung (vgl. S. 82) meint - erst als der Angeklagte B wieder in das Lokal zurückkehrte, um die Feuerwerkskörper aus seiner Rocktasche zu holen, daran dachte, daß diese nun abgefeuert würden. Das Urteil - das bei der bemängelten Feststellung im übrigen gar nicht auf die (nicht zitierte) Darstellung des Angeklagten C in der Hauptverhandlung bezug nimmt (S. 94) und daher auch keine unrichtige Wiedergabe dieser Darstellung enthält - ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht mit einem Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel (insbes. auch nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Aktenwidrigkeit) behaftet. Eine Undeutlichkeit oder einen anderen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO vermag der Beschwerdeführer schließlich auch hinsichtlich jener Urteilsfeststellungen nicht aufzuzeigen, die das Ausmaß seiner Mitwirkung am Tatgeschehen und insbes. die Art und Weise seiner unmittelbaren 'faktischen Beteiligung an der Explosion' (die den Gefährdungs- und Verletzungserfolg auslöste) betreffen. Lassen doch die bezüglichen Konstatierungen keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer nicht nur an der Erzeugung der Sprengkörper und bei 'Probeexplosionen' mitwirkte, sondern daß er darüber hinaus die 'E' in der vorgefaßten Absicht aufsuchte, dort Silvester zu feiern und die (vom Angeklagten B mitgebrachten) Sprengkörper abzufeuern (S. 93), und daß er sodann - ersichtlich diesem Plan entsprechend - nach Mitternacht gemeinsam mit den zwei anderen Angeklagten vor die Lokaltüre trat, wo Alois B mit seinem Wissen und seiner Billigung von ihm ungehindert eine Patrone - deren Lunte von Herbert C entzündet wurde - auf einem Mauersims plazierte.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge hält daher nach keiner Richtung hin stand. Mithin bleibt zu prüfen, ob vom Erstgericht aus den (mängelfrei) getroffenen Tatsachenfeststellungen in rechtlicher Beziehung zutreffend abgeleitet wurde, daß (auch) der Angeklagte Horst A die ihm angelasteten Fahrlässigkeitsdelikte zu verantworten hat. In dieser Beziehung bringt der Beschwerdeführer - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO geltend machend - im wesentlichen vor, sein Schuldspruch sei verfehlt, weil er nach den Urteilsannahmen am 'konkreten Zurexplosionbringen' der zuletzt gezündeten Patrone nicht unmittelbar mitgewirkt habe. Vielmehr hätte er - da seine unmittelbare Täterschaft auch nicht daraus abgeleitet werden können, daß er bei der Erzeugung des (später von den beiden Mitangeklagten an anderem Ort grob fahrlässig gezündeten) Sprengkörpers mitgeholfen habe, und da (wie er meint) bei einem Fahrlässigkeitsdelikt auch die Möglichkeit der Beteiligung an einer von einem anderen (unmittelbaren) Täter verübten Tat durch Bestimmung oder sonstigen Tatbeitrag im Sinne der 2. und 3. Alternative des § 12 StGB ausscheide - vom Anklagevorwurf freigesprochen werden müssen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es die erstgerichtlichen Konstatierungen sehr wohl zulassen, den Beschwerdeführer im Sinne des ergangenen Schuldspruches als unmittelbaren Täter haften zu lassen.

Auszugehen ist dabei davon, daß zufolge der Bestimmung des § 2 StGB auch strafbar ist, wer es unterläßt, einen Erfolg, dessen Herbeiführung das Gesetz mit Strafe bedroht, abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

Nun hat der Angeklagte Horst A durch die der (eigentlichen) Tathandlung vorangehende bewußte und gewollte Mitwirkung an der Herstellung besonders effizienter Knallkörper mit der dadurch geschaffenen Möglichkeit einer Auslösung von bedrohlichen Naturkräften eine Gefahrenquelle eröffnet und damit ein Verhalten an den Tag gelegt, das (ungeachtet, ob es als solches selbst bereits strafbar war oder nicht) ihm jedenfalls die besondere rechtliche Verpflichtung auferlegte, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm solcherart (mit-)geschaffene Gefahr nicht in einen tatbestandsmäßigen Erfolg umgesetzt werde. Er war auch bei der nachfolgenden Auslösung der Explosion - wenn er auch an derselben nicht unmittelbar mitgewirkt haben mag -

(sohin zur Tatzeit am Tatort) selbst anwesend und hatte daher derart (ebenso wie der Kommissivtäter) die uneingeschränkte Möglichkeit zu direkter Wahrnehmung, unter welchen konkreten Umständen sich die seinerzeit von ihm mitgeschaffene abstrakte Gefahr in eine konkrete Gefahrenlage und damit in einen tatbildmäßigen Erfolg umsetzte, zu dieser Zeit durch eine sofortige Einwirkung auf seine Komplicen oder eine unverzügliche Warnung der gefährdeten Personen immer noch hätte leicht abwenden können. Weit entfernt davon wurde die Explosion nicht nur mit seinem Wissen, sondern sogar geradezu mit seiner Billigung ausgelöst. Wenn die Beschwerdeausführungen demgegenüber auf die Behauptung hinauslaufen, der Sprengstoff sei von den beiden anderen Angeklagten außerhalb des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Risikos ohne sein Wissen oder gar gegen seinen Willen zur Explosion gebracht worden, so übergehen sie die (festgestellte) Tatsache, daß Horst A keineswegs nur an der Erzeugung der Sprengkörper unmittelbar beteiligt war, sondern von vornherein plante, dieselben zu Silvester abzufeuern, deshalb das Lokal 'E' aufsuchte und zu diesem Zweck mit den anderen Angeklagten nach Mitternacht vor die Lokaltüre ging, wo die (objektiv sorgfaltswidrige) Explosion vor seinen Augen (und in Anwesenheit zahlreicher anderer Personen) erfolgte. Da er solcherart mit den beiden anderen Angeklagten bis zur Ausführung der Explosion bewußt und gewollt zusammenwirkte und daher auch deren (zur Explosion führende) Handlungen (als dem gemeinsamen Täterplan entsprechend und sie daher billigend) nicht verhinderte, war auch die Unterlassung der Erfolgsabwendung, zu der er nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet gewesen wäre, nach Lage des Falles einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun durchaus gleichzuhalten, sodaß auch in seiner Person alle Erfordernisse für die Zurechnung der ihm angelasteten Fahrlässigkeitsdelikte in der Form sogenannter unechter Unterlassungsdelikte (als Tatbegehung durch Unterlassung: § 2 StGB) erfüllt sind. Er verstieß bei dieser einem Tun gleichzuhaltenden Unterlassung nicht nur gegen eine eigene, ihn unmittelbar selbst treffende objektive Sorgfaltspflicht zur Erfolgsabwendung, sondern es war ihm nach Lage des Falles die Einhaltung dieser (objektiv gebotenen) Sorgfalt auch subjektiv (nach seinen individuellen körperlichen und geistigen Verhältnissen) möglich und zumutbar.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je achtzig Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen.

Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und den Umstand, daß dieser Angeklagte der Urheber der Taten war und daß er das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung auch durch die Verletzung des Mittäters Alois B erfüllt hat (§ 88 Abs. 1, Abs. 3 /§ 81 Z 1/ StGB). Als mildernd hingegen wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis des Angeklagten, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Angesichts der vorausgegangenen Planung der Tat lehnte es zwar ab, die Alkoholisierung zur Tatzeit als mildernd anzunehmen, sah aber dennoch den Unrechtsgehalt der Tat durch sie als geringfügig herabgesetzt an, weil der Angeklagte der allgemeinen, ausgelassenen Silvesterstimmung unterlag und - da er sich selbst der Gefahr sorglos aussetzte - lediglich unbewußt fahrlässig handelte.

Sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen gegen diesen Strafausspruch, ersterer mit dem Ziel, in Anwendung des § 43

StGB einen bedingten Nachlaß der Geldstrafe zu erreichen, letztere in dem Bestreben, deren schuldangemessene Erhöhung durchzusetzen. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Der Angeklagte A hatte zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet - was als weiterer Milderungsumstand zu berücksichtigen wäre (§ 34 Z 1 StGB) -

und gerade dies spricht eindringlich dafür, daß der ganze Vorfall auf mangelnde Erfahrung und die besondere Zugkraft des schlechten Beispiels anderer in einer Stimmung allgemeiner Ausgelassenheit zurückzuführen ist. Denn, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, zeigt die sorglose Selbstgefährdung des Angeklagten, daß er die Tragweite seines Tuns überhaupt nicht richtig abgeschätzt hat. Der solcherart gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf eines unbewußt fahrlässigen Verhaltens darf, da Grundlage für die Bemessung der Strafe allemal die Schuld des Täters ist (§ 32 Abs. 1 StGB), als an sich gelindester Schuldvorwurf nicht überbewertet werden, auch wenn im Hinblick auf die Auswirkungen der Tat - Verletzung und Gefährdung anderer -

deren Unrechtsgehalt an sich nicht gering eingeschätzt werden kann. Die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe erscheint in ihrem Ausmaß allerdings ausreichend, um dem bisher unbescholtenen Angeklagten seine Sorgfaltspflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen, aber auch effektiv - und nicht in bedingter Nachsicht bloß angedroht - geboten, um diesen Strafzweck zu erreichen, weshalb beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00141.78.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19781214_OGH0002_0130OS00141_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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