Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Hat der Vorleistungspflichtige die ihm obliegende Leistung nicht zeitgerecht erfüllt und ist inzwischen die Leistung des Nachleistungspflichtigen "fällig" geworden, so muß dieser nicht leisten, weil er, solange der Vorleistungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sich also im Verzug befindet, von der Leistung befreit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019974Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00749_7800000_002