RS OGH 2018/7/4 5Ob727/78; 1Ob630/81; 1Ob506/85; 2Ob728/86; 8Ob504/88; 7Ob514/94; 7Ob146/03a; 7Ob227

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Veröffentlicht am 09.01.1979
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Rechtssatz

Ein Vertrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB feststellen lassen (so schon VorE 5 Ob 571, 572/76).Ein Vertrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB feststellen lassen (so schon VorE 5 Ob 571, 572/76).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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