RS OGH 2017/4/27 2Ob559/78, 1Ob32/79, 7Ob515/95 (7Ob516/95), 2Ob365/97h, 4Ob157/07b, 2Ob52/16k

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Veröffentlicht am 09.01.1979
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Rechtssatz

Von einer Rechtsbedingung spricht man, wenn der Grund, der einer sofortigen Rechtswirksamkeit eines Geschäftes entgegensteht, nicht im Willen der Parteien, sondern im Willen des Gesetzes liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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