Rechtssatz
Von einer Rechtsbedingung spricht man, wenn der Grund, der einer sofortigen Rechtswirksamkeit eines Geschäftes entgegensteht, nicht im Willen der Parteien, sondern im Willen des Gesetzes liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017449Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019