RS OGH 1979/1/11 7Ob52/78, 7Ob24/91, 7Ob182/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1979
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Norm

VersVG §12 Abs3
VersVG §158f

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung des Versicherers muß eindeutig klarstellen, daß durch die Unterlassung der rechtzeitigen Klagsführung der Versicherungsanspruch, das ist der materielle Anspruch auf die Deckung (bei der Haftpflichtversicherung: der Ersatzansprüche Dritter) zur Gänze verloren geht. Wenn dabei auch nicht ausdrücklich auf das Regreßrecht des Haftpflichtversicherers nach § 158 f VersVG hingewiesen werden muß, genügt doch gegenüber dem Mitversicherten in der Haftpflichtversicherung der zur Irreführung geeignete Hinweis nicht, daß ihm bei Unterlassung der rechtzeitigen Klage der Verlust "der Entschädigungsansprüche aus dem Schadensfall ..." drohe.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 52/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 52/78
    Veröff: SZ 52/3 = VersR 1979,755
  • 7 Ob 24/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 24/91
    Auch; Beisatz: Dabei braucht der Wortlaut des § 12 Abs 3 VersVG nicht verwendet zu werden. Eine selbständige Formulierung reicht aus, wenn mit ihr zum Ausdruck kommt, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch kraft Gesetzes verliert. Die Wiedergabe von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Anforderungen von § 12 Abs 3 VersVG entsprechen, genügt. (T1)
  • 7 Ob 182/06z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 182/06z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080355

Dokumentnummer

JJR_19790111_OGH0002_0070OB00052_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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