RS OGH 2006/8/30 7Ob52/78, 7Ob24/91, 7Ob182/06z

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Veröffentlicht am 11.01.1979
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Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung des Versicherers muß eindeutig klarstellen, daß durch die Unterlassung der rechtzeitigen Klagsführung der Versicherungsanspruch, das ist der materielle Anspruch auf die Deckung (bei der Haftpflichtversicherung: der Ersatzansprüche Dritter) zur Gänze verloren geht. Wenn dabei auch nicht ausdrücklich auf das Regreßrecht des Haftpflichtversicherers nach § 158 f VersVG hingewiesen werden muß, genügt doch gegenüber dem Mitversicherten in der Haftpflichtversicherung der zur Irreführung geeignete Hinweis nicht, daß ihm bei Unterlassung der rechtzeitigen Klage der Verlust "der Entschädigungsansprüche aus dem Schadensfall ..." drohe.Die Rechtsbelehrung des Versicherers muß eindeutig klarstellen, daß durch die Unterlassung der rechtzeitigen Klagsführung der Versicherungsanspruch, das ist der materielle Anspruch auf die Deckung (bei der Haftpflichtversicherung: der Ersatzansprüche Dritter) zur Gänze verloren geht. Wenn dabei auch nicht ausdrücklich auf das Regreßrecht des Haftpflichtversicherers nach Paragraph 158, f VersVG hingewiesen werden muß, genügt doch gegenüber dem Mitversicherten in der Haftpflichtversicherung der zur Irreführung geeignete Hinweis nicht, daß ihm bei Unterlassung der rechtzeitigen Klage der Verlust "der Entschädigungsansprüche aus dem Schadensfall ..." drohe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080355

Dokumentnummer

JJR_19790111_OGH0002_0070OB00052_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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