Norm
stmk BauO §60Rechtssatz
Konkretes Recht der Behörde, daß nur Bauführungen zu genehmigen sind (§ 60 Abs 2 der stmk BauO), deren Pläne mit der Unterschrift eines Verantwortlichen versehen sind.Konkretes Recht der Behörde, daß nur Bauführungen zu genehmigen sind (Paragraph 60, Absatz 2, der stmk BauO), deren Pläne mit der Unterschrift eines Verantwortlichen versehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052436Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0100OS00123_7800000_001