Norm
EO §353 IBRechtssatz
Zweck de § 356 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger den an sich notwendigen Weg über den Beseitigungstitel, der nach § 353 EO zu vollstrecken wäre, zu ersparen. Das Verfahren nach § 356 EO ersetzt einen solchen Titel sowie die ihm folgende Exekutionsbewilligung und setzt sofort beim Vollstreckungszwang ein.Zweck de Paragraph 356, EO ist es, dem betreibenden Gläubiger den an sich notwendigen Weg über den Beseitigungstitel, der nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken wäre, zu ersparen. Das Verfahren nach Paragraph 356, EO ersetzt einen solchen Titel sowie die ihm folgende Exekutionsbewilligung und setzt sofort beim Vollstreckungszwang ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004643Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023