RS OGH 1979/1/31 1Ob757/78, 3Ob85/83, 1Ob679/86, 3Ob30/00h

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Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

EO §146 Z1
EO §170 Z1

Rechtssatz

Die Beschreibung der Liegenschaft im Zuge der Schätzung soll ein genaues Bild der Liegenschaft mit all ihren Teilen, Zubehör und maßgebenden Erscheinungsformen geben, sodaß das Gericht, vor allem aber auch der Ersteher Kenntnis davon erhält, wie die Liegenschaft aussieht; die Beschreibung hat auch den Zweck festzustellen, was alles zur Liegenschaft gehört, sodaß für den Ersteher ersichtlich ist, was er erwirbt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002926

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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