Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Ein Miteigentümer, der einen Vertrag ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer schließt, verstößt zwar gegen seine aus der dinglichen Rechtsgemeinschaft gegenüber den anderen Teilhabern erfließenden Pflichten; er ist aber selbst an diesen Vertrag gebunden. Der aus einem solchen Vertrag resultierende Leistungsanspruch kann gegen den am Vertrag beteiligten Miteigentümer auch durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013425Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0030OB00504_7800000_004