RS OGH 1979/1/31 3Ob504/78, 8Ob575/90, 10Ob2190/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

ABGB §833 B1
ABGB §833 B3

Rechtssatz

Ein Miteigentümer, der einen Vertrag ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer schließt, verstößt zwar gegen seine aus der dinglichen Rechtsgemeinschaft gegenüber den anderen Teilhabern erfließenden Pflichten; er ist aber selbst an diesen Vertrag gebunden. Der aus einem solchen Vertrag resultierende Leistungsanspruch kann gegen den am Vertrag beteiligten Miteigentümer auch durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78
  • 8 Ob 575/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 575/90
  • 10 Ob 2190/96y
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 Ob 2190/96y
    nur: Der aus einem solchen Vertrag resultierende Leistungsanspruch kann gegen den am Vertrag beteiligten Miteigentümer auch durchgesetzt werden. (T1); Beisatz: Auch die Auflösung eines solchen Vertrages kann gegen den am Vertrag beteiligten Miteigentümer direkt durchgesetzt werden. Der Mieter muß daher seine Kündigung nicht an alle Miteigentümer des Bestandobjektes richten, sondern ist der Miteigentümer, der bei der Vermietung allein und nicht im Namen der Eigentümergemeinschaft kontrahierte, auch für die Auflösung dieses Bestandverhältnisses allein passiv legitimiert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013425

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0030OB00504_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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