Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Strafbarer Versuch des zweiaktigen Delikts des § 201 StGB, wenn den Ausführungshandlungen zum ersten Deliktsakt Handlungen, die unmittelbar der Ausführung des zweiten Deliktsakts dienten und in diese übergehen sollten, folgten.Strafbarer Versuch des zweiaktigen Delikts des Paragraph 201, StGB, wenn den Ausführungshandlungen zum ersten Deliktsakt Handlungen, die unmittelbar der Ausführung des zweiten Deliktsakts dienten und in diese übergehen sollten, folgten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090217Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0100OS00001_7900000_001