Norm
ABGB §831Rechtssatz
Eine auf Parteiwillen beruhende Beschränkung des "in der Regel" verfolgbaren Teilungsanspruches unterliegt nicht den engen zeitlichen Grenzen eines "nicht wohl vermeidlichen Aufschubes". Sie bindet die Teilhaber vielmehr, solange es die aufrechte Widmung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013374Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009