RS OGH 1979/2/14 6Ob765/78, 7Ob595/80, 7Ob513/80, 2Ob684/86, 5Ob110/95 (5Ob111/95), 1Ob521/96, 7Ob72

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Veröffentlicht am 14.02.1979
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Norm

ABGB §831

Rechtssatz

Eine auf Parteiwillen beruhende Beschränkung des "in der Regel" verfolgbaren Teilungsanspruches unterliegt nicht den engen zeitlichen Grenzen eines "nicht wohl vermeidlichen Aufschubes". Sie bindet die Teilhaber vielmehr, solange es die aufrechte Widmung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 765/78
    Entscheidungstext OGH 14.02.1979 6 Ob 765/78
    Veröff: EvBl 1979/126 S 390
  • 7 Ob 595/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 595/80
    Auch
  • 7 Ob 513/80
    Entscheidungstext OGH 28.03.1983 7 Ob 513/80
  • 2 Ob 684/86
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 684/86
    nur: Sie bindet die Teilhaber vielmehr, solange es die aufrechte Widmung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert. (T1)
  • 5 Ob 110/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 110/95
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wird der Zweck der Teilungsbeschränkung (hier: lebenslängliches Wohnrecht) durch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Teilung nicht in Frage gestellt, dann spricht der jedem Teilhaber prinzipiell zugesicherte unbedingte Teilungsanspruch dafür, diese Art der Teilung zu gewähren; ein Teilhaber, der sich gegen diese Teilung stellt, ohne seine Weigerung rechtfertigen zu können, verwirkt seinen Anspruch auf Geltendmachung des darüber hinausgehenden Teilungshindernisses. (T2)
  • 1 Ob 521/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 521/96
    Auch; Veröff: SZ 69/169
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013374

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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