RS OGH 2014/3/25 1Ob542/79, 4Ob581/79, 8Ob501/82, 4Ob546/82, 3Ob616/82, 1Ob617/83, 8Ob628/90, 1Ob200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1979
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Norm

ABGB §932 Abs2 IIa
ABGB §1170
ABGB §1295 Abs2 III
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Daß das vorläufige Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nicht wegen ganz unwesentlicher Mängel ausgeübt werden darf, ergibt sich nicht nur aus der sinngemäßen Anwendung des § 1295 Abs 2 ABGB, sondern vor allem aus § 932 Abs 2 ABGB, welche Bestimmung sohin zu verstehen ist, daß eine unerhebliche Minderung des Wertes auch einen Anspruch auf Verbesserung nicht rechtfertigt. In diesem Falle muß der Unternehmer auch nicht Rechtsmißbrauch durch den Besteller (Schikane) einwenden.Daß das vorläufige Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nicht wegen ganz unwesentlicher Mängel ausgeübt werden darf, ergibt sich nicht nur aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, sondern vor allem aus Paragraph 932, Absatz 2, ABGB, welche Bestimmung sohin zu verstehen ist, daß eine unerhebliche Minderung des Wertes auch einen Anspruch auf Verbesserung nicht rechtfertigt. In diesem Falle muß der Unternehmer auch nicht Rechtsmißbrauch durch den Besteller (Schikane) einwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018637

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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