Norm
StPO §187 Abs2Rechtssatz
Die Beschränkung des Briefverkehrs ist eine (nach § 33 StPO unüberprüfbare) Ermessensentscheidung, die sich nicht nur an der Briefzahl, sondern nach der Gesamtbelastung des Untersuchungsrichters richtet.Die Beschränkung des Briefverkehrs ist eine (nach Paragraph 33, StPO unüberprüfbare) Ermessensentscheidung, die sich nicht nur an der Briefzahl, sondern nach der Gesamtbelastung des Untersuchungsrichters richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097769Dokumentnummer
JJR_19790226_OGH0002_0090OS00145_7800000_002