Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar, und zwar im besonderen Masse für die Benützer einspuriger Fahrzeuge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016