RS OGH 1979/2/27 2Ob10/79, 8Ob157/80, 2Ob206/81, 7Ob592/82, 8Ob90/83, 8Ob29/84, 8Ob73/84, 5Ob513/92,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1979
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar, und zwar im besonderen Masse für die Benützer einspuriger Fahrzeuge.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 10/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 10/79
    Veröff: ZVR 1980/18 S 24
  • 8 Ob 157/80
    Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 157/80
    Beisatz: Hier: Sturz eines beinamputierten Mopedfahrers. (T1)
  • 2 Ob 206/81
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 206/81
    Veröff: ZVR 1982/327 S 277
  • 7 Ob 592/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 592/82
    Auch; nur: Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar. (T2)
  • 8 Ob 90/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 90/83
    nur T2; Beisatz: Gilt auch für gutmütige Hunde. (T3) Veröff: ZVR 1984/234 S 237
  • 8 Ob 29/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 29/84
    nur T2
  • 8 Ob 73/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1985 8 Ob 73/84
    Veröff: ZVR 1986/172 S 374
  • 5 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 513/92
    Vgl; nur T2; Beisatz: Besteht doch die Gefahr, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. (T4) Veröff: ZVR 1993/123 S 277
  • 3 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 507/96
    nur T2; Veröff: SZ 70/113
  • 6 Ob 104/04v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 104/04v
    Vgl
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Auch; Beisatz: Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T5)
  • 2 Ob 196/12f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 196/12f
    Beisatz: Hier: Der Tierhalter hat die objektiv gebotene Sorgfalt dadurch verletzt, dass er seinen Hund nicht (durch Anleinen oder Zurückrufen) daran gehindert hat, von der rechten Fahrbahnseite zur Fahrbahnmitte zu gehen. (T6)
    Beisatz: Diese Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht ist keineswegs zu vernachlässigen, weil das Freilaufen eines Hundes auf der Straße eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr darstellt. (T7)
  • 6 Ob 142/16z
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 142/16z
    Auch; nur: Ein auf der Straße frei herumlaufender Hund stellt ein erhebliches Gefahrenmoment dar. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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