RS OGH 2025/9/24 6Nd510/79; 3Nd514/94; 3Nd501/98; 7Nd508/01; 8Nd517/01; 8Nd502/02; 7Nc105/02d; 9Nc14

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Veröffentlicht am 28.02.1979
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Norm

JN §28
ZPO §66
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen.Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach Paragraph 28, JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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