RS OGH 2024/4/16 5Ob2/79; 5Ob20/83; 5Ob68/83; 5Ob7/84 (5Ob13/84); 5Ob27/87; 5Ob210/02x; 5Ob206/05p;

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Veröffentlicht am 06.03.1979
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Rechtssatz

Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zu setzen, weil dies gerade im Hinblick auf § 126 Abs 1 GBG gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstieße.Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zu setzen, weil dies gerade im Hinblick auf Paragraph 126, Absatz eins, GBG gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstieße.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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