RS OGH 1979/3/6 5Ob2/79, 5Ob20/83, 5Ob68/83, 5Ob7/84 (5Ob13/84), 5Ob27/87, 5Ob210/02x, 5Ob206/05p, 5

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Veröffentlicht am 06.03.1979
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Norm

AußStrG §14 A3
GBG §126

Rechtssatz

Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zu setzen, weil dies gerade im Hinblick auf § 126 Abs 1 GBG gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstieße.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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