TE OGH 1987/3/3 5Ob27/87

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Hans-Walter M***, Kaufmann, D-5600 Wuppertal 2, Märkische Straße 123 g, vertreten durch Dr. Arnold Lins, öffentlicher Notar in Bludenz, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1986, GZ. 1 b R 261/86-6, womit aus Anlaß des Rekurses des Antragsstellers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Montafon vom 11. September 1986, GZ. TZ 1180/86-3, dieser Beschluß als nichtig aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 24.4.1983, TZ 462/83, wies das Erstgericht den auf die Vereinbarung vom 29.3.1983 gestützten Antrag des Antragstellers, ob den mit Wohnungseigentum verbundenen 251/18.498-Anteilen des Karl N*** an der Liegenschaft EZ 1566 KG St.Gallenkirch die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Aufgriffsrecht (Besitznachfolgerecht) des Antragstellers im Sinne und Umfange des Punktes II 2 der genannten Vereinbarung anzumerken, ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 25.10.1984, R 652/84 (veröffentlicht in NZ 1985 unter Nr.41 mit Anmerkung von Hofmeister).

Am 9.9.1986 beantragte der Antragsteller aufgrund der Vereinbarung vom 18./20.8.1986 in EZ 1566 KG St.Gallenkirch hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen 251/18.498-Anteile des Karl N*** die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch sein Aufgriffsrecht (Besitznachfolgerecht) im Sinne und Umfange des Punktes I der genannten Vereinbarung.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß es sich nicht veranlaßt sehe, von seiner bereits im Beschluß vom 24.4.1983 geäußerten Rechtsansicht abzugehen, die vom Rekursgericht bestätigt worden sei.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß aus Anlaß des Rekurses des Antragstellers als nichtig auf und wies den Antrag des Antragstellers zurück. Es führte aus:

Die seinerzeitigen Vertragsparteien hätten zwar am 18./20.8.1986 eine neue Vereinbarung geschlossen. Inhaltlich enthalte diese Vereinbarung jedoch wiederum das gleiche Aufgriffsrecht zugunsten des Antragstellers. Die Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) schließe zwischen den gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt sei, aus und verwehre die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses identische Rechtsschutzbegehren. Die Außerachtlassung dieses Umstandes bewirke die Nichtigkeit der trotzdem gefällten Sachentscheidung (Fasching, Kommentar III Anm.6 zu § 411 ZPO). Dabei schütze die Rechtskraft auch gegen eine bloße Änderung der Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung (Fasching aaO Anm.45 zu § 411 ZPO). Da also das Rechtsschutzbegehren, das der Entscheidung des Erstgerichtes vom 24.4.1983 zugrunde gelegen sei, mit dem nunmehr gestellten Begehren identisch sei und auch die diesem Begehren zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen den gleichen Parteien nahezu wortwörtlich übereinstimmten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen die beantragte Grundbuchseintragung zu bewilligen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentschedung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht den Rekurs des Antragstellers nicht sachlich erledigt hat (Feil, Kurzkommentar zum Grundbuchsgesetz, Anm.1 zu § 126; EvBl. 1968/130 ua); er ist auch im Sinne des Eventualantrages berechtigt. Der Revisionsrekurswerber weist zutreffend darauf hin, daß der Grundsatz ne bis in idem einer sachlichen Erledigung des Antrages (des Rekurses) nicht entgegensteht. Es liegen zwar ParteienidentEtät und Begehrensidentität vor; der rechtserzeugende Sachverhalt ist aber nicht derselbe, weil der Antragsteller seinen Antrag nicht auf dieselbe Vereinbarung, sondern auf eine zu einem anderen Zeitpunkt abgeschlossene, wenn auch inhaltsgleiche Vereinbarung stützt (vgl. SZ 9/113, SZ 52/106; 5 Ob 220/72). Dies führt zur Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses. Eine Sachentscheidung über den Rekurs des Antragstellers ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (vgl. EvBl. 1979/143 ua).

Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine meritorische Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers aufzutragen.

Anmerkung

E10378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00027.87.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19870303_OGH0002_0050OB00027_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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