Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Zu einer ausdehnenden Auslegung der ohnedies vielfach als problematisch empfundenen Haftungseinschränkung des § 1319a ABGB auf alle nur irgendwie an der Betreuung eines Weges beteiligten Personen besteht kein Anlaß.Zu einer ausdehnenden Auslegung der ohnedies vielfach als problematisch empfundenen Haftungseinschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB auf alle nur irgendwie an der Betreuung eines Weges beteiligten Personen besteht kein Anlaß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030008Im RIS seit
13.03.1979Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023