RS OGH 1985/9/16 1Ob546/79, 1Ob587/85

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

AO §10
KO §31 Abs1 Z2
  1. AO § 10 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Der Anfechtungstatbestand gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO hinsichtlich des Falles nach § 10 AO ist nur dann gegeben, wenn dem Gläubiger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß das Vermögen des Schuldners nicht einmal ausreichte, um die Masseforderungen bzw die bevorrechteten Gläubiger (erste und zweite Klasse im Konkurs) zu befriedigen (SZ 9/313, SZ 9/262).Der Anfechtungstatbestand gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO hinsichtlich des Falles nach Paragraph 10, AO ist nur dann gegeben, wenn dem Gläubiger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß das Vermögen des Schuldners nicht einmal ausreichte, um die Masseforderungen bzw die bevorrechteten Gläubiger (erste und zweite Klasse im Konkurs) zu befriedigen (SZ 9/313, SZ 9/262).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051750

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00546_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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