- RS0021044">1 Ob 718/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 718/78
- RS0021044">4 Ob 591/95
Auch
- RS0021044">6 Ob 59/00w
Auch; Beisatz: Der Umfang der Benützung des Bestandobjektes und die Pflicht zu deren Gewährung unterliegen der Parteiendisposition. (T1)
Veröff: SZ 73/180
- RS0021044">1 Ob 103/09t
Auch; Beis wie T1
- RS0021044">6 Ob 42/10k
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Modifizierung des gesetzlichen Zinsminderungsanspruchs durch Vertragsvereinbarungen ist grundsätzlich zulässig. (T2)
- RS0021044">9 Ob 27/10a
Auch; Beis ähnlich wie T1
- RS0021044">4 Ob 191/10g
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach
§ 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach
§ 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl
RS0126875). (T3)
Veröff: SZ 2011/35
- RS0021044">7 Ob 125/11z
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 125/11z
Auch
- RS0021044">2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch
Veröff: SZ 2012/20
- RS0021044">3 Ob 185/15z
Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 185/15z
Auch
- RS0021044">8 Ob 131/21d
Vgl; Beisatz: Hier: Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjektes - ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck Gastwirtschaft – ist anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die hier objektiv bestehende Möglichkeit der Beklagten, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. (T4)
- RS0021044">5 Ob 37/22k
Vgl
- RS0021044">9 Ob 31/22g
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 31/22g
Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (T5)
- RS0021044">1 Ob 178/22s
Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Schutzhütte in exponierter Lage ohne Verkehrsanbindung: Einrichtung eines Liefer- oder Abholservice nicht zumutbar. Das bloße Belassen von Inventar in den Räumen sowie das Belassen von eingelagerten Lebensmitteln, die zur Zubereitung und Verköstigung künftiger Gäste des Betriebs bestimmt waren, dann aber wegen der Betretungsverbote nicht in diesem Sinne verwendet werden konnten, stellen keine „Nutzung“ des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck dar. Selbiges gilt für die bloße Erhaltung und Verwaltung des Pachtobjekts. (T6)
- RS0021044">4 Ob 221/22m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2023
4 Ob 221/22m vgl
- RS0021044">5 Ob 192/22d
- RS0021044">1 Ob 181/22g
Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so kann ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur (gänzlichen) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts iSd
§ 1104 ABGB führen. (T7)
- RS0021044">4 Ob 143/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
vgl
- RS0021044">4 Ob 225/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 225/23a
- RS0021044">6 Ob 72/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.03.2024 6 Ob 72/23s
Beisatz wie T4
- RS0021044">8 Ob 121/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 121/23m
nur T7
- RS0021044">1 Ob 159/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2024 1 Ob 159/24z
- RS0021044">1 Ob 83/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 83/24y
Beisatz wie T4; Beisatz wie T7
Beisatz: Eine gänzliche Unbrauchbarkeit eines Bestandobjekts zu Beherbergungszwecken ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei Weiterführung des Betriebs im erlaubten Umfang ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. (T8)
Beisatz: Die Aufrechterhaltung des Bürobetriebs alleine stellt keinen dem Geschäftszweck eines Beherbergungsbetriebs zuzuordnenden Gebrauchsnutzen dar. (T9)
- RS0021044">8 Ob 74/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
- RS0021044">5 Ob 29/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 29/25p