RS OGH 2017/3/16 1Ob5/79, 5Ob29/80, 5Ob59/10b, 1Ob10/15z, 1Ob98/15s, 1Ob14/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1979
beobachten
merken

Norm

WRG §2
WRG §4

Rechtssatz

Das öffentliche Wassergut steht im Eigentum des Bundes, über das vom Rechtsträger durch privates Rechtsgeschäft verfügt werden kann (SZ 47/131; Klang in seinem Kommentar 2.Auflage II 7; Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2.Auflage, 41).Das öffentliche Wassergut steht im Eigentum des Bundes, über das vom Rechtsträger durch privates Rechtsgeschäft verfügt werden kann (SZ 47/131; Klang in seinem Kommentar 2.Auflage römisch zwei 7; Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2.Auflage, 41).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten