RS OGH 2007/4/12 8Ob12/79, 2Ob53/79, 8Ob17/79, 8Ob49/80, 2Ob55/80, 8Ob175/80, 2Ob197/81, 8Ob56/84, 2

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Veröffentlicht am 15.03.1979
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Norm

StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des § 19 Abs 7 StVO kommt es nicht darauf an, ob dieser bei Beginn des Einbiegemanövers des Wartepflichtigen in der Lage war, ohne unvermitteltes Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges einen Zusammenstoß zu vermeiden, sondern ob dies bis zur Beendigung des Einbiegemanövers, also bis zum Verlassen des Kreuzungsbereiches durch den Wartepflichtigen der Fall war (8 Ob 112/78, 8 Ob 211/78).Bei der Beurteilung der Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, StVO kommt es nicht darauf an, ob dieser bei Beginn des Einbiegemanövers des Wartepflichtigen in der Lage war, ohne unvermitteltes Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges einen Zusammenstoß zu vermeiden, sondern ob dies bis zur Beendigung des Einbiegemanövers, also bis zum Verlassen des Kreuzungsbereiches durch den Wartepflichtigen der Fall war (8 Ob 112/78, 8 Ob 211/78).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074832

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0080OB00012_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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