Norm
BAO §232Rechtssatz
Dem Abgabengläubiger wird unter den im § 232 BAO 1961 angeführten Voraussetzungen ein materiellrechtlicher Anspruch auf Sicherstellung noch nicht vollstreckbarer Abgabenforderungen eingeräumt, sodaß die nach § 233 Abs 2 BAO im Exekutionsweg erwirkten Sicherheiten nicht als eine anfechtbare Begünstigung des Abgabengläubigers angesehen werden können. (1 Ob 553/56 = JBl 1957,420 = RZ 1957,60; 5 Ob 27/63 EvBl 1963/388; 4 Ob 541/75, 3 Ob 564/78).Dem Abgabengläubiger wird unter den im Paragraph 232, BAO 1961 angeführten Voraussetzungen ein materiellrechtlicher Anspruch auf Sicherstellung noch nicht vollstreckbarer Abgabenforderungen eingeräumt, sodaß die nach Paragraph 233, Absatz 2, BAO im Exekutionsweg erwirkten Sicherheiten nicht als eine anfechtbare Begünstigung des Abgabengläubigers angesehen werden können. (1 Ob 553/56 = JBl 1957,420 = RZ 1957,60; 5 Ob 27/63 EvBl 1963/388; 4 Ob 541/75, 3 Ob 564/78).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053391Dokumentnummer
JJR_19790320_OGH0002_0050OB00735_7800000_002