- RS0033970">3 Ob 529/78
Entscheidungstext OGH 21.03.1979 3 Ob 529/78
Veröff: EvBl 1979/171 S 462
- RS0033970">7 Ob 624/84
Beisatz: Unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Rummel, ABGB, RdZ 12 zu § 1438. (T1)
- RS0033970">1 Ob 609/87
nur: Die außergerichtliche Aufrechnung setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T2)
- RS0033970">8 Ob 616/87
Beis wie T1
- RS0033970">2 Ob 109/88
- 6 Ob 717/89
nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt. (T3)
- RS0033970">1 Ob 122/97s
Auch; Beisatz: Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist ein durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübendes Gestaltungsrecht. (T4)
- RS0033970">2 Ob 244/97i
Auch; Beisatz: Die Aufrechnung als Gestaltungsrecht ist unbefristet und unbedingt zu erklären, doch wird die Zulässigkeit der Eventualanfechtung im Prozess davon nicht tangiert. Zu unterscheiden ist daher zwischen der Aufrechnungserklärung, die die Forderung zum Erlöschen bringt und der Geltendmachung der erklärten Aufrechnung im Prozess. Mit dieser Geltendmachung erhebt der Beklagte verteidigungsweise die rechtsvernichtende Einwendung, daß der Klageanspruch durch die Aufrechnung erloschen ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der Beklagte im Prozess auf eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung beruft oder ob die außergerichtliche und die prozessuale Erklärung zusammenfallen. Das Gericht darf die Aufrechnung erst dann berücksichtigen, wenn es die Klageforderung für begründet und andere Einwendungen des Beklagten für unbegründet hält. (T5)
- RS0033970">8 ObA 293/99t
nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt erklärt und setzt die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T6)
- RS0033970">9 Ob 99/00z
nur T2
- RS0033970">3 Ob 49/99y
nur T6
- RS0033970">8 Ob 233/00y
Auch; Beisatz: Der Unterschied zwischen prozessualer Aufrechnungseinrede und Schuldtilgungseinwand besteht lediglich darin, dass bei Zweiterem eine unbedingte, den Bestand der Klagsforderung voraussetzende Aufrechnung erfolgt, die Klagsforderung daher nicht mehr strittig ist und nur mehr über den Bestand der Gegenforderung abzusprechen ist. (T7)
- RS0033970">7 Ob 301/01t
nur T6; Veröff: SZ 2002/1
- RS0033970">8 Ob 216/02a
Beis ähnlich T7; Beisatz:Die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Anerkennung der Gegenforderung kann sich jedenfalls nur auf den Teilbetrag erstrecken, gegen den wegen der Höhe der eigenen Forderung konkret aufgerechnet wurde (so schon
8 Ob 616/87). (T8)
Beisatz: Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Erfordernisse für die Anerkennung der schuldtilgenden Wirkung dieser einheitlichen Rechtsgestaltungserklärung zu verstehen. Das im Schuldtilgungseinwand enthaltene Anerkenntnis der Forderung unterbricht deren Verjährung nicht unabhängig vom Bestand der Gegenforderung. (T9)
- RS0033970">7 Ob 68/03f
nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T10)
Veröff: SZ 2003/47
- RS0033970">7 Ob 143/07s
- RS0033970">3 Ob 25/11i
- RS0033970">4 Ob 72/11h
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 72/11h
- RS0033970">9 ObA 26/14k
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 26/14k
- RS0033970">6 Ob 208/14b
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 208/14b
Auch; Beisatz: Hier: Bestreitung der Klagsforderung. (T11)
- RS0033970">4 Ob 241/14s
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s
- RS0033970">4 Ob 194/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 194/15f
- RS0033970">7 Ob 139/15i
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 139/15i
- RS0033970">1 Ob 170/16f
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 170/16f
- RS0033970">9 Ob 1/20t
Vgl; nur T10
- RS0033970">5 Ob 90/21b
nur T10
- RS0033970">4 Ob 151/22t
Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 151/22t
- RS0033970">6 Ob 157/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 157/23s
vgl; Beisatz: Hier: "Abzug" des Haftrücklasses vom Klagsbetrag durch Klagseinschränkung, wodurch mit der Klagsforderung aus Gewährleistung/Schadenersatz gegen die Forderung des Beklagten auf Zahlung des Haftrücklasses unbedingt aufgerechnet wird. (T12)
- RS0033970">5 Ob 36/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 36/24s
vgl
- RS0033970">3 Ob 191/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 3 Ob 191/25x
vgl