Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Die Rechte und Pflichten aus den vor der Eintragung der GmbH in deren Namen abgeschlossenen Geschäften gehen nicht schon dann auf die Gesellschaft über, wenn diese nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die Genehmigung nicht verweigert; ein solcher Übergang setzt vielmehr gemäß § 1016 ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes (oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile - voraus (unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 28/160, SZ 35/15 und Arb 9594).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019530Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_002